Rn. 11

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das Gericht kann sowohl auf Antrag des Klägers als auch auf Antrag des Beklagten tätig werden. Irrelevant ist überdies, ob sich der Beweis von Behauptungen auf die eigenen oder die der Gegenpartei beziehen sowie welche Partei die Beweislast trägt (vgl. ADS (1995), § 258, Rn. 7). Die Vollziehung der Anordnung zur Herausgabe der Handelsbücher liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein grds. Anspruch auf Anordnung der Vorlage ist nach § 258 zu negieren; vielmehr muss das Gericht der Überzeugung sein, dass die Vorlage zur Aufklärung vorgetragener Sachverhalte dienen kann (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 258 HGB, Rn. 2). Umgekehrt bedeutet dies für die antragstellende Partei: Sie muss substantiiert darlegen, welche tatsächlichen Angaben anhand der Vorlage der Handelsbücher belegt werden, so dass das Gericht im Ergebnis von der Eignung der Handelsbücher zum Beweis über­zeugt ist bzw. wird (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 24).

 

Rn. 12

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das (berechtigte) Interesse des Kaufmanns an der Geheimhaltung seiner Geschäftsgeheimnisse wirkt bezüglich des o. g. gerichtlichen Ermessens restriktiv. Mithin darf eine Vorlegung nicht zur allg. Ausforschung einer Prozesspartei dienen, sondern lediglich dem Zweck zur Klärung von bestimmten relevanten Fragestellungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Vorlegung, wodurch einer Partei erst die Ergänzung ihres Vorbringens ermöglicht wird, nicht als zulässig zu erachten (vgl. ADS (1995), § 258, Rn. 7; Haufe HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge