Rn. 39

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für die Bewertung der immateriellen VG des AV ist § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 255 Abs. 1, 2 und 2a relevant; d. h., dass der Ansatz zu AHK zu erfolgen hat, evtl. unter Abzug planmäßiger AfA bei solchen Gegenständen, die infolge ihrer Ausstattung bzw. anderer ­Gegebenheiten nur zeitlich begrenzt durch das UN nutzbar sind, bzw. u. U. unter Abzug außerplanmäßiger AfA auf einen niedrigeren beizulegenden Wert (vgl. zur Bewertungsproblematik allg. HdR-E, HGB § 253). Die Abgrenzung zwischen planmäßig abzuschreibenden immateriellen VG des AV mit zeitlich begrenzter Nutzung und solchen ohne eine zeitliche Nutzungsbegrenzung ist weitgehend Sachverhaltsfrage. Dabei stellen sich auch zeitlich unbefristete Rechtspositionen wirtschaftlich i. d. R. für das UN als zeitlich begrenzt nutzbar dar; im Regelfall ist die Nutzung zeitlich begrenzt (vgl. HdJ, Abt. II/2 (2017), Rn. 49ff.). Nur wenn die Gegenstände voraussichtlich dem UN in ihrem Bestand und Wert objektiv erkennbar für die Dauer seines Bestehens erhalten bleiben, kann es sich um nicht abnutzbare Anlagegegenstände handeln, die nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen; das sollte nur selten der Fall sein, so dass hier für eine regelmäßige AfA-Pflicht plädiert wird.

 

Rn. 40

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die ND ist vorsichtig zu schätzen, da sich immaterielle VG regelmäßig schnell verflüchtigen und i. A. ihre ND nur schwer ex ante abschätzbar ist. Dabei sollten die evtl. zugrunde ­liegenden vertraglichen oder gesetzlichen Fristen der Rechtsposition nur einen möglichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der ND liefern. In aller Regel kommen AfA über max. fünf Jahre in Betracht. Diese Forderung hat der Gesetzgeber i. R.d. sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) mit § 253 Abs. 3 Satz 3 teilweise umgesetzt, indem er eine AfA-Pflicht über einen Zeitraum von 10 Jahren für diejenigen immateriellen VG des AV eingeführt hat, deren ND nicht verlässlich geschätzt werden kann (vgl. auch BT-Drs. 18/4050, S. 56f.).

Als AfA-Methode dürfte die degressive Methode handelsrechtlich den Nutzungsverlauf vielfach besser wiedergeben als die lineare Methode, die indes bei immateriellen WG steuerrechtlich faktisch ausschließlich zulässig ist (vgl. auch § 7 Abs. 1 EStG i. V. m. R 7.1 EStR (2012)). Dabei ist im Zugangsjahr zwingend zeitanteilig abzuschreiben.

 

Rn. 41

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ist zum BilSt ein niedrigerer beizulegender Wert gegeben, so ist dieser – bei voraussichtlich dauernder Wertminderung – gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 anzusetzen (dies gilt auch für die in der Entwicklungsphase befindlichen VG). Für die Bewertung von immateriellen VG des UV ist § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i. V. m. § 255 Abs. 1 oder 2 und 3 zu beachten, da selbst erstellte immaterielle VG des UV aktivierungspflichtig sind (vgl. HdR-E, HGB § 248, Rn. 35). Als HK von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV dürfen gemäß § 255 Abs. 2a Satz 1 nur die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen aktiviert werden (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 255, Rn. 388ff.; konkret zum Aktivierungszeitpunkt auch HdR-E, HGB § 248, Rn. 18ff.).

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