Rn. 128

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Prinzipiell greift eine Ausschüttungssperre, sofern Vermögen aktiviert wird, das der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als nicht verteilungsfähig ansieht. Daher kann der Terminus "Ausschüttungssperre" auch sinngemäß als eine "Entnahmesperre für Gewinne" verstanden werden. Mit den durch das BilMoG vollzogenen Änderungen einzelner handelsrechtlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften war einerseits eine Annäherung des JA nach HGB an die IFRS sowie andererseits eine Anhebung des Informationsniveaus handelsrechtlicher JA beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 34). Der damit verbundenen Problematik der Erfassung wenig objektivierter bzw. nicht (am Markt) realisierter Erfolgsbeiträge wird i. S. d. handelsrechtlichen Kap.-Erhaltungsfunktion dergestalt zu begegnen versucht, als betreffende (unrealisierte) Gewinne einer – i. R.d. BilMoG neu konturierten – Ausschüttungssperre unterworfen und auf diese Weise neutralisiert werden (vgl. zur Erreichung der Neutralisierung des Spannungsverhältnisses zwischen Informationsfunktion und Gläubigerschutz durch das Rechtsinstitut der Ausschüttungssperre(n) kritisch Gelhausen/Althoff, WPg 2009, S. 584ff.; Velte/Köster, BBK 2009, S. 959ff.; Funnemann/Kerssenbrock, BB 2008, S. 2674ff.; Grottke, KoR 2009, S. 261ff., jeweils m. w. N.). Die Ausschüttung und Abführung von Gewinnen wird seit BilMoG durch die Vorschriften der §§ 268 Abs. 8 sowie 301 AktG restringiert (vgl. auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 251ff.; HdR-E, AktG § 301). Konkret ist für KapG (respektive denen qua § 264a gleichgestellte PersG; vgl. speziell dazu van der Laage, WM 2012, S. 1322 (1324ff.)) in § 268 Abs. 8 eine Ausschüttungssperre für

  • in der Bilanz ausgewiesene selbst geschaffene immaterielle VG des AV, abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern,
  • den Betrag der wahlweise gebildeten aktiven latenten Steuern (wenngleich der Wortlaut nur auf den Aktivüberhang, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen, abstellt), sowie
  • die Differenz aus (höherem) Zeitwert und AHK (wenngleich der Wortlaut nur auf die AK abstellt) der zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 vorhandenen VG, abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern,

normiert, soweit diese Beträge die frei verfügbaren Rücklagen (abzgl. eines Verlustvortrags, zzgl. eines Gewinnvortrags) übersteigen.

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