A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 301 AktG dient der Kap.-Erhaltung im Interesse der Gläubiger. Daher legt § 301 Satz 1 AktG zwingend einen Höchstbetrag der Gewinnabführung fest (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 1). Die Kap.-Erhaltung wäre gefährdet, wenn UN i. R.d. Gewinnabführung verpflichtet werden würden, mehr Gewinn abzuführen als dies der handelsrechtliche JA unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben ausweist bzw. ausweisen würde.

 

Rn. 2

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Die Vorschrift setzt das Bestehen einer Verpflichtung zur Gewinnabführung voraus; daher ist sie nach h. M. zu Recht allein auf GAV (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Fall) AktG) und nicht etwa auf isolierte BHV (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 (1. Fall) AktG anzuwenden (vgl. so mitunter auch Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 7). Strittig ist die Anwendbarkeit auf Teil-GAV i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG; die wohl h. M. bejaht dies (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.01.2006, 11 O 79/05, ZIP 2006, S. 382; Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 8). § 301 ist dabei aber nur anwendbar, wenn sich die Abführungspflicht auf den UN-Gewinn bezieht; Fest- bzw. Mindestvergütungen oder die Abführung des Gewinns einzelner Betriebe genügen i. d. S. nicht (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 6; MünchKomm. AktG (2020) § 301, Rn. 10; a. A. Emmerich/Habersack (2020), § 301 AktG, Rn. 5).

 

Rn. 3

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Ob § 301 AktG auch auf Geschäftsführungsverträge (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG) anzuwenden ist, gilt als strittig. Eine früher weit verbreitete Ansicht lehnte dies ab, da ein Geschäftsführungsvertrag gerade dazu diene, Gewinn ausschließlich bei dem anderen UN entstehen zu lassen, weshalb eine Gewinnabführung im eigentlichen Sinne nicht erfolge (vgl. KK-AktG (2004), § 301 AktG, Rn. 4). Die Gegenansicht, die wohl inzwischen als herrschend bezeichnet werden kann, sieht den Anwendungsbereich von § 301 AktG richtigerweise wegen des eindeutigen Wortlauts in § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG als eröffnet an. Der Jahresüberschuss ist hier ebenfalls fiktiv zu berechnen (vgl. AktG-GroßKomm. (2005), § 301, Rn. 31; Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; MünchKomm. AktG (2020) § 301, Rn. 6).

B. Höchstbetrag der Gewinnabführung (§ 301 Satz 1 AktG)

 

Rn. 4

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ausgangsgröße für Berechnung des Höchstbetrags der Gewinnabführung ist gemäß § 301 Satz 1 AktG der Jahresüberschuss, wie er sich bei fiktiver Betrachtung ohne Gewinnabführungsverpflichtung ergeben würde (vgl. so auch Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 1); auszugehen ist dabei von dem im GuV-Gliederungsschema gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 Nr. 16 ausgewiesenen Jahresüberschuss, losgelöst davon, ob der abzuführende Gewinn im Vertragswerk ggf. abweichend definiert wird (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 16). I.d.S. fließen in den (fiktiven) Jahresüberschuss auch Erträge aus der Auflösung vorvertraglich gebildeter stiller Reserven mit ein (vgl. BGH, Beschluß vom 20.05.1997, II ZB 9/96, NJW 1997, S. 2242 (2243); Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 4; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 22; MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 35ff.). Gleiches gilt für Erträge aus der Auflösung eines SoPo mit Rücklageanteil (sonstige betriebliche Erträge i. S. d. § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6). Zwar wurde dieser Posten durch das sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) abgeschafft, die vor dem BilMoG gebildeten Posten durften aber gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB beibehalten und fortgeführt werden (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 4).

 

Rn. 5

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Gemäß § 301 Satz 1 AktG sind von diesem Betrag des (fiktiven) Jahresüberschusses folgende Abzüge zu machen:

(1) ein Verlustvortrag aus dem VJ (vgl. § 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG),
(2) ein nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellender Betrag, sowie
(3) ein nach § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrter Betrag.
 

Rn. 6

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Bei einem Verlustvortrag muss es sich wegen § 302 AktG bei einem GAV um einen Verlustvortrag aus dem letzten vor Inkrafttreten des UN-Vertrags aufgestellten JA handeln (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 301 AktG, Rn. 17; Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 5). Dabei gilt ein EAV als nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird (vgl. BFH, Urteil v. 21.10.2010, IV R 21/07, AG 2011, S. 87 f.). Bei einem Teil-GAV gilt § 301 AktG ebenfalls, da aber eine Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG nicht ausgelöst wird, können Verlustvorträge auch während der Laufzeit des Vertrags entstehen, weshalb sie vor Gewinnabführung zu verrechnen sind (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 302 AktG, Rn. 18).

 

Rn. 7

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eine Zuführung zur gesetzlichen Rücklage ist abzuziehen, weil die Rücklage nach § 300 AktG bei Abführung des entsprechenden Betrags nur bilanztheoretisch bestü...

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