Rn. 1

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Haftungsverhältnisse werden in der betrieblichen Praxis oft als "Eventualverbindlichkeiten" bezeichnet (außerhalb des HGB auch durch den Gesetzgeber, z. B. in § 26 RechKredV); in der internationalen Terminologie fallen die "contingent liabilities" unter die "off-balance-sheet-risks" (aus der Bilanz nicht ersichtliche Risiken; vgl. hierzu auch § 285 Nr. 3; ferner IDW RS HFA 32 (2010)). Im deutschen Bilanzrecht versteht man unter Haftungsverhältnissen (vgl. HdR-E, HGB § 246, Rn. 14f. i. V. m. HdR-E, HGB § 249, Rn. 53):

  • am Abschlussstichtag bestehende, einseitige rechtliche Verpflichtungen,
  • die beim künftigen Eintritt eines Ereignisses oder einer Bedingung zu einer Vermögensbelastung führen und
  • in der Bilanz nur insoweit passiviert werden, als mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
 

Rn. 2

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach § 251 ist der Gesamtbetrag der am Abschlussstichtag bestehenden Verpflichtungen

  • aus Bürgschaften,
  • dem Wechselobligo,
  • den Gewährleistungsverträgen und
  • den dinglichen Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

unter der Bilanz ("unter dem Strich") zu vermerken (vgl. zur Angabepflicht im Anhang für KapG § 268 Abs. 7; zur Angabe der Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen § 285 Nr. 27). Verpflichtungen, die nicht unter die vier genannten Fallgruppen zu subsumieren sind (sonstige Haftungsverhältnisse), fallen nicht unter die Vermerkpflicht dieser Vorschrift (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 88; Kortmann, DB 1987, S. 2577; MünchKomm. HGB (2020), § 251, Rn. 2).

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