Rn. 41

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Das Sicherungsinstrument muss nach § 254 "vergleichbaren Risiken" wie das abzusichernde Grundgeschäft ausgesetzt sein (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 25). Damit wird klargestellt, dass Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente nach dem Willen des Gesetzgebers grds. demselben Risiko (z. B. US-Dollar) (vgl. so jedenfalls BR-Drs. 16/12407, S. 86) bzw. denselben Risiken (z. B. gleichzeitig US-Dollar und US-Zins) ausgesetzt sein müssen.

Hierunter sind insbesondere (grundlegende) Marktpreisrisiken (auch als Basisrisiken bezeichnet) in Form von Zins-, Aktien- oder Index-, Währungs-, Edelmetall- oder Rohwarenrisiken sowie Ausfall- bzw. Bonitätsrisiken zu verstehen, die sich bei Instituten i.W. an den aufsichtsrechtlichen Vorgaben orientieren (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. V, Rn. 15; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 25; zum Einsatz von Kreditderivaten HdR-E, Kap 7, Rn. 67ff.).

Die gesicherten Risiken müssen zunächst als solche identifizierbar und bewertbar sein. Dabei ist insbesondere unter Identifizierbarkeit zunächst die eindeutige (i. d. R. mathematische) Zuordnung von Wertbeiträgen (sowie deren Veränderung) auf die designierten Risiken bzw. Risikofaktoren aufgrund deren individueller Merkmale zu verstehen. Des Weiteren muss eine eindeutige Trennung zwischen nicht gesicherten und gesicherten Risiken bzw. deren jeweiligen Bestandteile erfolgen können (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 115).

Unter Bewertbarkeit versteht man die grds. Möglichkeit der Wertbeimessung, d. h. der Wertbeitrag (und dessen Veränderung) verflüchtigt sich nicht ins Allgemeine mit der Folge, dass ihm ein bestimmtes (mathematisches) Gewicht zugesprochen wird (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 115).

Das Inflationsrisiko stellt regelmäßig kein separat identifizierbares Risiko dar. Wird das Inflationsrisiko jedoch in einem Vertrag formelmäßig bestimmt, kann es ausnahmsweise identifizierbar und damit (im bilanziellen Sinne) absicherbar sein (vgl. Haufe HGB-Komm. (2017), § 254, Rn. 15). Als schwierig kann sich in diesem Fall mit Blick auf die geforderte Messbarkeit der Wirksamkeit (Effektivität) die Wahl eines geeigneten Sicherungsinstruments erweisen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2017), § 254, Rn. 15).

 

Rn. 42

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ziel ist zum einen die Sicherstellung, dass die gegenläufigen Wert- und Zahlungsstromänderungen verlässlich messbar sind und damit zwischen dem sich ausgleichenden (effektiven) und dem sich nicht ausgleichenden (ineffektiven) Teil der Wert- und Zahlungsstromänderungen aufgrund des gesicherten Risikos unterschieden werden kann. Zum anderen wird damit ausgeschlossen, dass die Bildung einer Bewertungseinheit mit einem zufälligen (willkürlichen) Ausgleich von Wert- und Zahlungsstromänderungen gerechtfertigt wird (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 54; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 25). Bezüglich der Problematik des Willkürverbots gemäß § 243 Abs. 1, das im Widerspruch zu dem in IDW RS HFA 35 (2011) bevorzugten Wahlrecht zur bilanziellen Abbildung entsprechend § 254 steht, wird auf die obigen Ausführungen (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 3ff.) verwiesen.

 

Rn. 43

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei der Absicherung von mehreren Grundgeschäften (z. B. mehrere verzinsliche Wertpapiere oder Aktien) i. R.v. Macro- oder Portfolio-Hedges ist eine hohe Homogenität der in einem Portfolio abgesicherten Risiken aus Finanzinstrumenten zu fordern (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 18, 27). Dies gilt nicht nur für mehrere gleichartige Grundgeschäfte, sondern auch für mehrere zum Einsatz kommende Sicherungsinstrumente (vgl. ebenso PwC-BilMoG (2009), Abschn. V, Rn. 16). Der finale IDW RS HFA 35 (2011) spricht in den Rn. 18, 27 – entgegen der Entwurfsfassung – nicht mehr von "Homogenität" der Risiken, sondern von "Gleichartigkeit der in dem Portfolio" abgesicherten Risiken. Dies ist lediglich eine redaktionelle Änderung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

(1) Dies bedeutet bspw. bei der Absicherung von (festverzinslichen) Forderungen oder Wertpapieren, dass die (Rest-)Laufzeiten der Grundgeschäfte innerhalb eines engeren Zeitbandes liegen müssen, da ansonsten die relevanten Wertänderungen sich nicht in hohem Maß mit denen der Sicherungsinstrumente ausgleichen. Entsprechendes gilt für die eingesetzten Sicherungsinstrumente.
(2) Bei Absicherung von Aktienkursrisiken ist die geforderte Homogenität dann gegeben, wenn es sich um ein und denselben Emittenten des EK-Titels handelt (also bspw. VW oder BMW etc.). Die Absicherung von Währungsrisiken kann nur durch währungsgleiche Sicherungsinstrumente erfolgen.
(3) Werden Währungsrisiken gesichert, ist die geforderte Homogenität gegeben, wenn alle Wertpapiere/Forderungen/Verbindlichkeiten/Derivate auf ein und dieselbe Währung lauten.
 

Rn. 44

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Nur so lassen sich gegenläufige Wertänderungen und Zahlungsströme überhaupt erzielen und verlässlich messen. Gleichzeitig wird damit ausgeschlossen, dass sich zufällig ausgleichende Wertänderungen oder Zahlungsströme, die aus unterschiedlichen Risike...

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