Rn. 67

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der BFA des IDW hat am 18.02.2015 die Neufassung des IDW RS BFA 1 (2015) verabschiedet (Begleitaufsätze: Weigel/Bär/Vietze, WPg 2015, S. 57ff.; Bär et al., WPg 2015, S. 1301ff.; Bär et al., WPg 2016, S. 31ff.).

Gegenstand des IDW RS BFA 1 (2015) ist die Behandlung von Kreditderivaten (insbesondere Credit Default Swaps (CDS)) im handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschluss (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 1). IDW RS BFA 1 (2015) wurde vom BFA erarbeitet, gleichwohl stellt er auch die Grundsätze dar, die (ggf. abgesehen vom Ausweis in Bilanz und GuV) von Nichtbanken anzuwenden sind. Kreditderivate, die in Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 HGB einbezogen werden, sind nach den Grundsätzen des IDW RS HFA 35 (2011) zu behandeln (vgl. dazu auch die ausführliche Darstellung einschließlich des Ansatzes und der Bewertung bei Scharpf/Schaber (2018), S. 435ff. und 635ff.).

Zum Kreditrisikomanagement mit Kreditderivaten vgl. Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 576ff.

Kreditderivate i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015) sind Finanzinstrumente, die Kreditrisiken (Bonitäts- und/oder Ausfallrisiken) unabhängig von einem zugrunde liegenden Geschäft auf andere Marktteilnehmer übertragen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 2). Kreditderivate erlauben es, Kreditrisiken in ähnlicher Weise wie Marktrisiken zu handeln.

Die Vertragspartner eines Kreditderivats werden in IDW RS BFA 1 (2015) als Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber bezeichnet. Der Sicherungsnehmer ist die Partei, die das zugrunde liegende Kreditrisiko an den Sicherungsgeber gegen Zahlung einer Prämie für die vereinbarte Laufzeit überträgt. Der Sicherungsgeber übernimmt gegen Zahlung einer Prämie das vereinbarte Kreditrisiko vom Sicherungsnehmer für die vereinbarte Laufzeit.

Durch vertragliche Vereinbarungen wird es dem Sicherungsnehmer (Käufer (Protection Buyer)) ermöglicht, das mit dem zugrunde liegenden Geschäft verbundene Kreditrisiko auf den Sicherungsgeber (Verkäufer (Protection Seller)) zu übertragen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 2f.).

Der Sicherungsgeber übernimmt insofern das aus dem vereinbarten Kreditereignis resultierende Kreditrisiko, ohne das zugrunde liegende Finanzinstrument (z. B. Kredit, Anleihe) originär zu erwerben bzw. zu halten. Nicht in den Anwendungsbereich des IDW RS BFA 1 (2015) fallen Patronatserklärungen und Bürgschaften.

Sicherungsgeber (Verkäufer (Protection Seller)) und Sicherungsnehmer (Käufer (Protection Buyer)) sind grds. frei bei der Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen zu Kreditderivaten. Gleichwohl werden am Markt häufig standardisierte vertragliche Regelungen verwendet, die sich insbesondere durch das abgesicherte Risiko unterscheiden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 4).

Die Verträge stützen sich vielfach auf die im Master Agreement der Credit Derivatives Definitions der International Swaps and Derivatives Associations (ISDA), New York, enthaltenen Definitionen und Vorschriften. Wesentliche Vertragsbestandteile sind:

(1) die Nennung der Vertragspartner sowie deren Rechte und Pflichten;
(2) die Bezeichnung des Basis- oder Referenzinstruments (Referenzaktivum und Referenzschuldner) und des Nominalbetrags;
(3) die Laufzeit;
(4) das vereinbarte Kreditereignis (Credit Event);
(5) die Art des Ausgleichs- bzw. Abwicklungsverfahrens (Barausgleich, physische Lieferung, Auktion);
(6) die Prämie, die der Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber zu zahlen hat.

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