Rn. 317a

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Sofern der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten UN aus mehr als drei Mitgliedern besteht, muss dieser nach § 76 Abs. 3a AktG mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein (vgl. für SE § 16 Abs. 2 bzw. § 40 Abs. 1a SEAG). Wird diese Vorgabe bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nicht eingehalten, ist die Bestellung nichtig. Für diese mit dem FüPoG II neu eingeführte Vorschrift sieht § 26l Abs. 1 EGAktG eine Übergangsregelung vor, wonach das Beteiligungsgebot bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder erst ab dem 01.08.2022 einzuhalten ist. Insoweit können bestehende Mandate bis zu ihrem vorgesehenen Ende weiter wahrgenommen werden.

 

Rn. 317b

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Korrespondierend zu dieser Vorschrift verlangt § 289f Abs. 2 Nr. 5a, in der Erklärung zur UN-Führung anzugeben, ob die Vorschrift nach § 76 Abs. 3a AktG (respektive § 16 Abs. 2 bzw. § 40 Abs. 1a SEAG) im Bezugszeitraum eingehalten wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die Gründe dafür anzugeben. Diese Berichtspflicht gilt bereits für nach dem 31.12.2020 begonnene GJ, obwohl § 26l Abs. 1 EGAktG für § 76 Abs. 3a AktG eine Frist bis zum 01.08.2022 gewährt. Mithin ist bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift zu berichten, ob diese bereits eingehalten wird. Wie schon bei den anderen Angaben zu Geschlechterquoten soll mit dieser neuen Berichtspflicht über sozialen Druck eine verhaltenssteuernde Wirkung erzeugt werden (vgl. BT-Drs. 19/26689, S. 49).

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