Rn. 165

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Steuerrechtliche Wahlrechte können seither losgelöst von der HB in Anspruch genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Insoweit können handels- und steuerrechtlich – innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen – für dieselben Sachverhalte unterschiedliche Abschreibungsmethoden zur Anwendung gelangen (z. B. lineare Abschreibung und Leistungsabschreibung).

 

Rn. 166

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Neben den o. g. Abschreibungsmethoden, die Wertminderungen von VG erfassen, kennt das Steuerrecht zudem Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, die eher lenkungspolitische Zwecke verfolgen. Während Sonderabschreibungen neben den "normalen" Abschreibungen vorgenommen werden können (vgl. z. B. § 7g EStG), treten erhöhte Absetzungen an die Stelle der "normalen" Abschreibungen (vgl. z. B. §§ 7h, 7i EStG). Da beide Kategorien im Regelfall Subventionscharakter haben und nicht einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der VFE-Lage dienen, sind sie handelsrechtlich unzulässig (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 250).

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