Rn. 92

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Obwohl das AktG sowohl für den Fall einer bedingten Kap.-Erhöhung zwecks Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (vgl. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) als auch für die in § 221 AktG geregelte eigentliche Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen grds. von einer Identität zwischen dem aus der Anleihe verpflichteten UN und der Bezugsrechtsgesellschaft ausgeht (vgl. Lutter 1990, § 192 AktG, Rn. 6; Bungeroth 1994, § 192 AktG, Rn. 20), muss mit der heute h. M. die Emission einer Warrant-Anleihe als zulässig angesehen werden, wenn MU (Bezugsrechtsgesellschaft) und TU (Anleihe-emittierendes UN) in einem konzernmäßigen Verbund stehen (vgl. Kropff, B. 1987, S. 308; Martens, K.-P. 1985, S. 629 ff.; a. A. noch Gustavus, E. 1970, S. 694 f.). Begründet wird diese Ausnahme vom Rechtsgedanken der §§ 192, 221 AktG mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Sachverhalts: Die Begebung der Warrant-Anleihe durch das TU wird als eine Maßnahme der Kap.-Beschaffung des Konzerns verstanden, die wirtschaftlich auch dem MU zugute kommt (vgl. Martens, K.-P. 1985, S. 630 f.).

 

Rn. 93

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(vorläufig frei)

 

Rn. 94

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Regelung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 dürfte auch unmittelbar auf den Fall der Warrant-Anleihe anwendbar sein (a. A. Lutter, M. 1986, S. 1613). Sowohl das stenographische Protokoll der letzten Anhörung des Unterausschusses BiRiLiG (vgl. Deutscher Bundestag 1986, S. 125 ff.) als auch die Begr. des Ausschussberichts zu § 272 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. BT-Drucks. 10/4268, S. 106) lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber das frühere Regelungsdefizit bekannt war, sodass durch die klarstellende Neufassung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 die Rechtssicherheit wiederhergestellt werden sollte. § 272 Abs. 2 Nr. 2 spricht von dem ›Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für [...] Optionsrechte [...] erzielt wird‹. Damit hat der Gesetzgeber bewusst Abstand von der Formulierung des § 221 AktG genommen, um nicht das mit dieser Gesetzesnorm verbundene strenge Identitätsprinzip (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 92) in die Vorschrift des § 272 Abs. 2 Nr. 2 zu übernehmen. Voraussetzung für die Dotierung der Kap.-Rücklage ist daher nicht die Ausgabe einer Schuldverschreibung und die Ausgabe von Optionsrechten durch die gleiche Gesellschaft, sondern § 272 Abs. 2 Nr. 2 ist dahin gehend zu verstehen, dass im Zusammenhang mit der Ausgabe einer Schuldverschreibung für Optionsrechte ein Betrag erzielt wird. Diese Voraussetzung ist zweifellos bei der Emission von Warrant-Anleihen erfüllt (so auch Kropff, B. 1987, S. 309 f.).

 

Rn. 95

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Für die Bilanzierung bedeutet dies: Wird das von den Anleihezeichnern für die Optionsrechte gezahlte Entgelt in Form einer Optionsprämie von dem TU an das MU abgeführt (vgl. zu den möglichen Entgeltvereinbarungen Schlede, K. G./Kley, K.-L. 1987, S. 30), gelten die unter HdR-E, HGB § 272, Rn. 77 ff., getroffenen Feststellungen zur Bilanzierung sinngemäß: In Höhe des von dem TU vereinnahmten und an das MU abzuführenden Betrags weist das TU eine Verbindl. gegenüber verbundenen UN aus. Das MU aktiviert eine Forderung gegen verbundene UN und stellt den Betrag auf der Passivseite nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 in die Kap.-Rücklage ein.

 

Rn. 96

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Als rechtlich zulässig muss es auch angesehen werden, wenn auf eine Abführung der Optionsprämie durch das TU verzichtet wird (strittig; vgl. Loos, G. 1988, S. 375 f.; wohl auch Schlede, K. G./Kley, K.-L. 1987, S. 30; a. A. Lutter, M. 1986, S. 1613; Martens, K.-P. 1987a, S. 168 f.; unentschlossen ADS 1995, § 272, Rn. 128). Auch hier handelt der Anleihezeichner bei der Leistung des Optionsentgelts wirtschaftlich auf Anweisung der Altaktionäre (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 77): Diese lassen den Zeichner das Entgelt für die Optionsrechte nicht unmittelbar bei der Muttergesellschaft, sondern bei der Tochtergesellschaft einlegen, um auf diese Weise (mittelbar) den Wert ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft zu erhöhen (vgl. Loos, G. 1988, S. 375). Damit leisten die Altaktionäre letztlich auch bei dieser Sachverhaltsgestaltung eine Einlage in das Vermögen des MU, nämlich in Form der durch ihre Anweisung an die Anleihezeichner veranlassten Vermögensmehrung beim TU. Die Höhe dieser Einlage richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsanteil des MU an dem TU. Für den wohl häufigsten Fall einer 100 v. H.-Beteiligung entspricht sie dem von den Anleihezeichnern geleisteten Entgelt für die Optionsrechte. Da diese Einlage bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Optionsrechte geleistet wurde, muss bei dem MU ein entspr. Betrag der Kap.-Rücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 zugeführt werden. Auf der Aktivseite ist als Gegenposten der Beteiligungsbuchwert des TU um die zusätzlichen AK zu erhöhen (vgl. Loos, G. 1988, S. 375 f.; Schlede, K. G./Kley, K.-L. 1987, S. 30; a. A. Kropff, B. 1987, S. 309 f., der eine Dotierung der Kap.-Rücklage nur dann zulassen will, wenn die Optionsprämie tatsächlich an das MU abge...

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