Rn. 77

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibung ist in den Bilanzposten ›Anleihen‹ (§ 266 Abs. 3 C. 1.) einzustellen und als ›davon konvertibel‹ auszugliedern. Dies gilt sowohl für Wandelanleihen als auch für Optionsanleihen (vgl. Dusemond/Heusinger/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 146 ff.; WP-Handbuch 2000, Bd. I, Rn. F 223). Das von den Anleihezeichnern gezahlte Entgelt für Wandlungs- bzw. Optionsrechte stellt wirtschaftlich betrachtet eine den Altaktionären zustehende Gegenleistung dafür dar, dass sie den Erwerbern der Anleihe durch den Beschl. nach § 193 AktG das Recht eingeräumt haben, sich zu einem späteren Zeitpunkt durch Ausübung ihres Bezugsrechts am Vermögen der AG zu beteiligen (vgl. Kropff, B. 1987, S. 296). Da die Anleihezeichner dieses Entgelt nicht unmittelbar an die Altaktionäre entrichten, sondern in deren Auftrag an die Gesellschaft übermitteln, ist hierin eine Einlage der Altaktionäre in ihre KapG zu sehen (vgl. Loos, G. 1988, S. 369 f.; Kropff, B. 1987, S. 299). § 272 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt, dass diese Einlagen der Altgesellschafter ohne Berührung der GuV (vgl. § 275 Abs. 4) in die Kap.-Rücklage einzustellen sind. Auf die spätere Ausübung der Option kommt es nicht an (vgl. Busse von Colbe, W. 1987, S. 54; Kropff, B. 1987, S. 287 ff.; Loos, G. 1988, S. 372 f.).

Übersicht: Erscheinungsformen von Wandelschuldverschreibungen

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