Rn. 85

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Eventualverbindlichkeiten (contingent liabilities) i. S. v. IAS 37.10 beruhen entweder

(a) auf einer möglichen Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen, die noch durch künftige Ereignisse bestätigt werden müssen, oder
(b) auf einer gegenwärtigen Verpflichtung bei aber unwahrscheinlicher Inanspruchnahme oder nicht verlässlich quantifizierbarem Erfüllungsbetrag.
 

Rn. 86

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der Begriff der Eventualverbindlichkeiten nach IAS 37.10 ist entsprechend weiter gefasst als die Haftungsverhältnisse nach § 251. So umfassen die Eventualschulden bspw. auch die mangels nicht hinreichender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht passivierten Verbindlichkeiten, bei denen das UN selbst der Hauptschuldner ist (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 511.1). Gemäß IAS 37.27ff. dürfen diese Verpflichtungen nicht passiviert werden.

 

Rn. 87

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Stattdessen ergibt sich aus IAS 37.86 eine Berichterstattung im Anhang. So sind nach IAS 37.86ff. – falls praktikabel – für jede Gruppe dieser Eventualverbindlichkeiten Angaben zu machen, wenn eine Inanspruchnahme nicht sehr unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu IFRS-Komm. (2021), IAS 37, Rn. 140ff.). Anzugeben ist, welche

  1. finanziellen Auswirkungen sich ergeben können (bewertet nach IAS 37.36ff.),
  2. Unsicherheiten hinsichtlich der Verpflichtungshöhe und des Zeitpunkts der möglichen Inanspruchnahme bestehen, und
  3. Erstattungsmöglichkeiten im Falle einer Inanspruchnahme existieren.

Nach IAS 1.114(c)(iv)(1) bzw. ED/2019/7.B66(c)(iv)(1) sind diese Informationen grds. unter den "anderen Angaben" (other disclosures) im Anhang darzustellen. Angaben unter der Bilanz ("unter dem Strich") kennen die IFRS nicht. Auf die Offenlegung darf nach IAS 37.28 nur verzichtet werden, sofern ein künftiger Nutzenabfluss als unwahrscheinlich einzustufen ist (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 251, Rn. 13). Werden die Angaben aus Gründen der Praktikabilität nicht gemacht, so ist nach IAS 37.91 diese Tatsache anzugeben.

 

Rn. 88

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Soweit Verpflichtungen die Kriterien einer finanziellen Garantie (financial guarantee contract) nach IFRS 9 (vgl. zur Definition von finanziellen Garantien IFRS 9 Appendix A) erfüllen, sind sie grds. als Finanzinstrumente einzustufen und entsprechend zu bilanzieren (vgl. IFRS 9.BC2.17; IFRS-Komm. (2019), IFRS 9, Rn. 17). Davon abweichen kann ein UN nur, wenn Finanzgarantien bislang wie Versicherungsverträge behandelt wurden. In diesem Fall darf die Bilanzierung beibehalten werden (vgl. IFRS 9.B2.5f.; IFRS-Komm. (2019), IFRS 9, Rn. 17).

 

Rn. 89

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach IAS 16.74(a) sind als Sicherheiten für Schulden verpfändete Sachanlagen (property, plant and equipment pledged as security for liabilities) anzugeben (vgl. IFRS-Komm. (2021), IAS 16, Rn. 72). Allerdings wird hier nicht unterschieden nach Sicherheiten für eigene oder für fremde Verbindlichkeiten.

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