Rn. 79a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine Verletzung der Aufstellungspflicht der Bilanz wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (vgl. § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StGB) bestraft (bei fahrlässigem Handeln beträgt die Strafe gemäß § 283b Abs. 2 StGB bis zu einem Jahr). Dagegen wird eine Überschreitung der Aufstellungsfrist im Zusammenhang mit einem Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (in besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe gemäß § 283a StGB bis zu zehn Jahren betragen; bei fahrlässigem Handeln gemäß § 283 Abs. 5 StGB bis zu zwei Jahren). Ebenfalls ist der Versuch strafbar (vgl. § 283 Abs. 3 StGB).

 

Rn. 79b

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 335 Abs. 1 i. V. m. § 335 Abs. 4 sieht ein nach Größenklassen gegliedertes Ordnungsgeld bis max. 25.000 EUR vor, wenn eine Offenlegung des JA nicht rechtzeitig (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 1, Abs. 4) erfolgt ist, wobei die Nichterfüllung der vorausgehenden Aufstellungspflicht des JA nach § 264 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

Bei kap.-marktorienierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Ordnungsgelder. Gemäß § 335 Abs. 1a Satz 1 ist dies höchstens der höhere der folgenden Beträge:

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 1b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Wird das Ordnungsgeld dagegen einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge (vgl. § 335 Abs. 1a Satz 2):

  • zwei Mio. EUR, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.

Eine Überschreitung der Aufstellungsfrist ist auch als Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitglieds bzw. Geschäftsführers zu werten, so dass diese betreffender KapG gegenüber schadenersatzpflichtig sind (vgl. §§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG). Ferner kann die Zuwiderhandlung gegen § 264 Abs. 1a oder Abs. 2 nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i. V. m. § 334 Abs. 3 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

 

Rn. 79c

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Darüber hinaus werden nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn diese die Verhältnisse der KapG, bspw. im JA oder Lagebericht einschließlich nichtfinanzieller Erklärung, unrichtig wiedergeben oder verschleiern. Selbiges gilt für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG nach § 331 Nr. 1a bei Offenlegung eines EA nach den in § 315e Abs. 1 genannten internationalen RL-Standards, in dem die Verhältnisse der KapG unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2af. (bei Leichtfertigkeit beträgt die Freiheitsstrafe gemäß § 331 Abs. 2 bis zu einem Jahr).

 

Rn. 79d

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wer entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 oder § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Abs. 1 Satz 5, jeweils auch i. V. m. § 315e Abs. 1 eine unrichtige Versicherung abgibt, wird nach § 331a Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sofern der Täter leichtfertig handelt, beträgt gemäß § 331a Abs. 2 die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Nichtabgabe des Bilanzeids begründet keine strafbare Handlung (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105). Allerdings kann bei unterlassener Offenlegung der JA-Unterlagen, zu denen der Bilanzeid gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gehört, gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Darüber hinaus handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig (vgl. § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG) bzw. vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG), u. a. entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG, jeweils auch i. V. m. § 117 WpHG, einen Jahresfinanzbericht einschließlich des Bilanzeids, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

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