Rn. 164

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Im Handelsrecht sind grds. die o. g. Abschreibungsverfahren für alle VG zulässig, wenn sie den Nutzungs- und Wertminderungsverlauf möglichst genau widerspiegeln und damit den GoB entsprechen. Allein bei immateriellen VG wird die Leistungsabschreibung regelmäßig unzulässig sein, da sich der gesamte Leistungsvorrat kaum ermitteln lässt. Auch die tatsächlich verbrauchte Leistung wird i. d. R. schwer messbar sein.

Die einzelnen Abschreibungsverfahren lassen sich auch kombinieren, um den Wertminderungsverlauf realitätsnah abzubilden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 247). So kann bspw. zunächst ein degressiver Abschreibungsverlauf festgelegt werden, der in der Folge in die lineare Methode wechselt. In diesem Zusammenhang ist auch die Kombination der Leistungsabschreibung mit der linearen Abschreibung zu sehen (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 162).

Derartige Methodenkombinationen sind als eigene Abschreibungsmethoden zu werten, wenn der Methodenwechsel bereits vor Abschreibungsbeginn festgelegt und im Abschreibungsplan dokumentiert wurde. Daher kann solchen Methodenkombinationen das Stetigkeitsgebot nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegenstehen (vgl. auch IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 12). Wird hingegen ein zu Beginn nicht geplanter Methodenwechsel im Zeitablauf vorgenommen, so stellt dies eine Änderung des Abschreibungsplans dar (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 175ff.).

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