Rn. 161

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der Leistungsabschreibung wird der jährliche Abschreibungsbetrag nach der Leistungsabgabe von VG bemessen.

 

Beispiel:

Der Abschreibungsausgangswert einer Anlage beträgt 90.000 EUR. Bei einer geschätzten Gesamtkapazität der Anlage von 9.000 Betriebsstunden ergibt sich ein Wertverzehr für die Anlage i. H. v. 10 EUR pro Betriebsstunde. Damit lässt sich bei einer Inanspruchnahme für eine Periode von 500 (1.500) Betriebsstunden ein Abschreibungsbetrag i. H. v. 5.000 EUR (15.000 EUR) berechnen.

 

Rn. 162

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Leistungsabschreibung orientiert sich streng am Nutzungsverlauf und erfüllt damit ein wesentliches Kriterium, um die GoB-Konformität sicherzustellen. Der Bilanzierende erfasst nur den nutzungsbedingten Aufwand, der zur Erwirtschaftung von Erträgen notwendig ist. Als Sonderform der Leistungsabschreibung ist die Substanzwertabschreibung zu nennen, bei der bspw. bei Rohstoffgewinnungsbetrieben Bodenschätze oder Rohstoffvorkommen in Korrelation zur ausgebeuteten Menge abgeschrieben werden.

Um die Leistungsabschreibung entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsverlauf berechnen zu können, sind die Periodenleistung zu messen und die Totalleistung im Voraus abzuschätzen. Insbesondere die Schätzung der Totalleistung wird in der Praxis regelmäßig Probleme bereiten. Durch die Unsicherheiten bei der Schätzung von Totalleistung und ggf. auch der Periodenleistung entstehen Ungenauigkeiten bei der Bewertung des Wertverzehrs, die durch die Vernachlässigung wirtschaftlicher Wertminderungsursachen – die Leistungsabschreibung berücksichtigt nur den "Gebrauchsverschleiß" – verstärkt werden. Insoweit wird auch bei Anwendung der Leistungsabschreibung der Abschreibungsverlauf häufig nicht mit dem tatsächlichen Verlauf der Wertminderung übereinstimmen. Um dem Risiko zu niedriger Abschreibungen – gerade in Zeiten geringer Leistungsinanspruchnahme – entgegenzuwirken, kann die Leistungsabschreibung mit der linearen Methode kombiniert werden. Der aus der linearen Methode resultierende Abschreibungsbetrag bildet dann die Untergrenze und die Leistungsabschreibung kommt nur zur Anwendung, wenn sie die lineare Abschreibung übersteigt (vgl. auch ADS (1995), § 253, Rn. 407ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 245).

 

Rn. 163

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Leistungsabschreibung ist auch steuerrechtlich anerkannt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 6, Abs. 6 EStG; im Fall des § 7 Abs. 6 EStG als "Absetzung für Substanzverringerung" bezeichnet). Für ihre Anwendbarkeit wird u. a. eine wirtschaftliche Begründung (z. B. erheblich schwankende Auslastung eines Aggregats) und der Nachweis der verbrauchten Leistung (der ausgebeuteten Substanz) gefordert (z. B. Kilometerzahlen, Betriebsstundenmessung).

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