Rn. 43

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der durch das BilReG eingefügte § 171 Abs. 4 AktG erstreckt in Satz 1 die in den Abs. 1f. aufgestellten Prüfungs- und Berichtspflichten des AR auch auf einen nach § 325 Abs. 2a aufgestellten EA, der für Publizitätszwecke nach internationalen RL-Standards erstellt wurde. Dieser Verweis umfasst auch die Erklärung über die Billigung des Abschlusses (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG) sowie das in § 171 Abs. 3 AktG geregelte Verfahren zur Zuleitung des Berichts, der Fristsetzung und Fiktionswirkung bei Schweigen. Ein Abschluss nach § 325 Abs. 2a hat lediglich informatorische Funktion; dies ist jedoch eine Gemeinsamkeit mit dem KA, der ebenso – trotz fehlender Ausschüttungs- und Kap.-Erhaltungsfunktion – vom AR zu billigen und nicht wie der JA festzustellen ist. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG macht die Offenlegung nach § 325 Abs. 2a von der vorherigen Billigung des EA (nach internationalen RL-Standards) durch den AR abhängig.

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