Rn. 193

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 289a Satz 1 Nr. 6 verlangt die Angabe der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Angabe der Regelungen für Satzungsänderungen (vgl. DRS 20.K207). Die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist in den §§ 84f. AktG, die Änderung der Satzung in den §§ 179ff. AktG geregelt. Ein Verweis auf die jeweils relevanten gesetzlichen Vorschriften ist ausreichend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen der Satzung sind hingegen darzustellen (vgl. DRS 20.K208). Dies gilt z. B. für den Fall, dass die Satzung im Vergleich zum Gesetz andere Mehrheiten oder zusätzliche Erfordernisse für Beschlüsse vorsieht.

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