Rn. 101

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch das sog. Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (BGBl. I 1994, S. 3267ff.) ist (auch) das UmwStG neu gefasst worden, um es an das neue UmwG anpassen und Umstrukturierungen von UN stärker als bisher steuerneutral ermöglichen zu können (vgl. BT-Drs. 12/6885, S. 14). Die Neuregelung erfolgte dergestalt, als das Steuerrecht nunmehr grds. auf eine Gewinnrealisierung verzichtet, sofern das Handelsrecht eine Gesamtrechtsnachfolge zulässt (vgl. Dierichs/Meichelbeck, BuW 1995, S. 41 (42); Müller-­Gatermann, WPg 1993, S. 723 (724)).

 

Rn. 102

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der erfolgsneutrale Vermögensübergang wird durch ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung ermöglicht. Infolge der Aufgabe des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit im Zuge des BilMoG kann dieses Wahlrecht grds. auch in der StB ausgeübt werden, unabhängig davon, wie das handelsrechtliche Wahlrecht ausgeübt worden ist. Dabei behandelt das UmwStG jedoch nicht alle Umwandlungsfälle gleich, sondern gewährt das Wahlrecht in einem Teil der Umwandlungsfälle dem übertragenden Rechtsträger und in anderen Umwandlungsfällen dem übernehmenden Rechtsträger. Damit ergibt sich für den übernehmenden Rechtsträger bei der AK-Bestimmung je nach Umwandlungsfall

Nachstehende Übersicht zeigt dies für die wichtigsten Umwandlungsfälle:

* § 20 UmwStG ist nur bei der Gewährung neuer Anteile einschlägig

Übersicht: AK-Bestimmung nach UmwStG

 

Rn. 103

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

In den Fällen der übertragenden Umwandlung nach UmwG, in denen dem handelsrechtlichen Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwG die Pflicht zur Buchwertverknüpfung in der StB gegenübersteht, können sich die in HB und StB angesetzten AK unterscheiden. Die Tatsache, dass in diesen Fällen dem übertragenden Rechtsträger prinzipiell ein Wahlrecht für den Ansatz der Schlussbilanzwerte eingeräumt wird, ist dabei unbedeutend.

 

Rn. 104

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei einem Formwechsel einer KapG in eine PersG gelten nach § 14 Abs. 1 UmwStG die für eine übertragende Umwandlung vorgesehenen Regelungen. Hieraus folgt die Möglichkeit der Ausübung der vorstehend aufgezeigten Wahlrechte für die StB. Ein Formwechsel fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UmwG, so dass für HB-Zwecke der nach Formwechsel gegebene Rechtsträger keine von dem vor dem Formwechsel bestehenden Rechtsträger abweichenden AK hat (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 96).

 

Rn. 105

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Hat der übernehmende Rechtsträger dagegen im konkreten Umwandlungsfall das unter HdR-E, HGB § 255, Rn. 102, beschriebene Wahlrecht, so stehen sich – wenn man von dem Fall des Formwechsels einer PersG in eine KapG absieht – mit diesem Wahlrecht und der Vorschrift des § 24 UmwG zwei Bewertungswahlrechte gegenüber, die lediglich für die StB einige Einschränkungen enthalten (vgl. z. B. § 20 Abs. 2 UmwStG). Vor dem Hintergrund, dass die Ausübung dieses Wahlrechtes für Zwecke der HB nicht für die Behandlung in der StB maßgebend ist, kann es somit in Fällen der Umwandlung zu unterschiedlichen AK in der StB und HB kommen.

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