Rn. 262

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zur Betriebsausstattung gehören VG, die zur Ausstattung des Produktionsbetriebs zählen und keine technischen Anlagen oder Maschinen sind (z. B. LKW, Gleisanlagen, Laboreinrichtungen, Werkstattausrüstung, Werkzeuge). Unter den Begriff der Geschäftsausstattung lassen sich insbesondere VG aus dem (kaufmännischen) Verwaltungsbereich fassen (z. B. Büroausstattung, Ladeneinrichtungen, EDV-Anlagen). Andere Anlagen sind schließlich negativ abzugrenzen. Diese Position umfasst also Anlagen, die weder Immobilien, Maschinen oder technische Anlagen sind, noch zur BGA gehören (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 316).

 

Rn. 263

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

VG, die unter die Position "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu fassen sind, haben i. d. R. eine begrenzte ND und sind daher planmäßig sowie ggf. außerplanmäßig abzuschreiben. Aus Vereinfachungsgründen können auch GWG sowie steuerrechtlich gebildete Sammelposten dieser Position zugeordnet werden (vgl. zur Bewertung von GWG HdR-E, HGB § 253, Rn. 182ff.).

 

Rn. 264

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Während steuerrechtlich grds. nur die lineare AfA-Methode nach § 7 Abs. 1 Satz 1f. EStG sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG gestattet ist, kann handelsrechtlich jede Abschreibungsmethode zur Anwendung gelangen, sofern sie einen realistischen Entwertungsverlauf des VG widerspiegelt und damit eine periodengerechte Aufwandsverteilung erreicht wird. Die in den steuerrechtlichen AfA-Tabellen hinterlegten ND können einen Anhaltspunkt bei der Schätzung der handelsrechtlichen ND bilden.

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