Rn. 27

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 325a regelt nicht selbst das Verfahren der Offenlegung, sondern verweist diesbezüglich auf § 325. Dies entspricht den Regelungen der R 2017/1132 (zuvor: 11. EG-R), deren Art. 29 (Art. 1) Abs. 1 fordert, dass die Offenlegung "nach dem Recht des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung" zu erfolgen hat. Damit sind die offenzulegenden Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.).

 

Rn. 28

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 325a verweist zwar bezüglich des Offenlegungsverfahrens auf die §§ 325, 327a, 328 und 329, nicht jedoch umfassend auf den größenabhängige Erleichterungen regelnden § 326. Grund hierfür ist, dass sich Erleichterungen bei der Erstellung und Offenlegung der RL-Unterlagen nach dem Recht der Hauptniederlassung der KapG richten sollen. Dies regelt dann § 325a Abs. 3 Satz 1 explizit.

Entsprechend erlaubt § 325a Abs. 3 die Erfüllung der Offenlegungspflicht durch Hinterlegung der Bilanz nur dann, wenn das Recht der Hauptniederlassung der KapG dies vorsieht. Damit ist eine Beschränkung der Offenlegung durch Bilanzhinterlegung nur möglich, sofern die beiden folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Das Heimatland der Hauptniederlassung hat die R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) im Heimatland umgesetzt bzw. vergleichbare Regelungen kodifiziert und damit für Kleinst-KapG die (wahlweise) Offenlegung durch Bilanzhinterlegung implementiert.
  • Die KapG, welche die deutsche Zweigniederlassung unterhält, erfüllt die Definition einer Kleinst-KapG nach dem Recht der Hauptniederlassung – bzw. bei Hauptniederlassungen mit Sitz außerhalb der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR eine vergleichbare Definition.

Sind diese Kriterien erfüllt, ist auf das Offenlegungsverfahren § 326 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (vgl. § 325a Abs. 3 Satz 3). Dies bedeutet, dass die Zweigniederlassung bzw. die ausländische KapG der das UN-Register führenden Stelle nicht nur

  • mitteilen muss, dass sie nach dem Recht der Hauptniederlassung der KapG die Kriterien der Kleinst-KapG erfüllt, sondern auch
  • die Bilanz zusammen mit einem Hinterlegungsauftrag elektronisch zu übermitteln hat.
 

Rn. 28a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sieht das Heimatrecht einer Hauptniederlassung mit Sitz in einem Staat außerhalb der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR Offenlegungsverfahren vor, welche von denen in Deutschland abweichen (z. B. physische Hinterlegung), sind diese für die Offenlegung der Zweigniederlassung nicht anwendbar, weil § 325a Abs. 1 Satz 1 explizit eine Offenlegung nach dem in § 325 vorgesehenen Verfahren verlangt.

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