Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nimmt ein UN § 326 Abs. 1 in Anspruch und legt allein die Bilanz und einen Anhang ohne Angaben zur GuV offen, obwohl es in dem GJ, auf das sich die Offenlegung bezieht, nicht klein i. S. d. § 267 war, so wird damit gleichzeitig gegen zwei Normen verstoßen:

  • Die Nichtoffenlegung des Lageberichts, BV respektive Versagungsvermerks sowie ggf. Berichts des AR und Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses stellt einen Verstoß gegen § 325 Abs. 1 dar. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 329 Abs. 2, 4 sowie § 335 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 164ff.).
  • Die Reduzierung der Offenlegung des JA auf Bilanz und verkürzten Anhang ist ein Verstoß gegen § 328 Abs. 1. Die Rechtsfolgen sind in der Bußgeldvorschrift des § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 geregelt (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 102ff.).

Ähnliches gilt für ein UN, das das Wahlrecht zur Hinterlegung der Bilanz beim UN-Register in Anspruch nimmt, obwohl es im GJ, auf das sich die Offenlegung bezieht, keine Kleinst-KapG i. S. d. § 267a war. Die damit verbundene Nichtoffenlegung des Anhangs stellt einen mit Bußgeld zu ahndenden Verstoß gegen § 328 Abs. 1 dar. Die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben sich (ebenfalls) aus § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Hinzu kommt, dass die Hinterlegung anstelle der Publikation im UN-Register einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des § 325 Abs. 1 mit den in § 329 Abs. 2, 4 und § 335 beschriebenen Rechtsfolgen bedeutet.

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