Rn. 185

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit dem am 22.06.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen werden UN mit UE von in zwei aufeinander folgenden Stichtagen über 750 Mio. EUR verpflichtet, einen sog. Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im UN-Register offenzulegen. Gesetzesziel ist eine höhere Transparenz dahingehend, inwieweit multinationale umsatzstarke UN Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften (vgl. BT-Drs. 20/5653, S. 28ff.). Durch dieses Gesetz wurde § 317 um Abs. 3b ergänzt, der den AP zu einer Beurteilung verpflichtet, ob ein UN im VJ zur Offenlegung eines solchen Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 verpflichtet war (Nr. 1) und, falls ja, ob es seine Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat (Nr. 2). Über das Ergebnis seiner Beurteilung muss der AP nach § 322 Abs. 1 Satz 4 in einem gesonderten Abschn. des BV berichten. Analog zum Vergütungsbericht nach § 162 AktG, zur Erklärung zur UN-Führung nach § 289f oder zur nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b hat der AP den Ertragsteuerinformationsbericht indes nicht inhaltlich zu prüfen; vielmehr besteht lediglich eine formelle Prüfungspflicht für den AP dahingehend, ob das zu prüfende UN zur Offenlegung verpflichtet war und dieser nachgekommen ist (vgl. Velte/Münch, StuB 2023, S. 527 (531)). Für den AR hingegen geht das Gesetz mit einer inhaltlichen Prüfungspflicht einher (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG), bei der dieser folglich nicht gezielt durch den AP unterstützt werden kann, wobei es UN freisteht, den AP auf freiwilliger Basis mit einer inhaltlichen Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts zu beauftragen und den Prüfungsauftrag entsprechend zu erweitern (vgl. Grotherr, DB 2023, S. 785 (787)).

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