Rn. 27

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ein zentraler Punkt des FISG war die weitere Stärkung der AP-Unabhängigkeit, um das Vertrauen der Finanzmarktakteure in die AP sicherzustellen. Für die Prüfung sog. PIE wurden die bislang über § 319a (a. F.) im deutschen Recht enthaltenen Erleichterungsmöglichkeiten von der Anwendung der sog. Black List der AP-VO abgeschafft (vgl. konkret zum Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 der AP-VO HdR-E, HGB § 319a, Rn. 21ff.), indem § 319a (a. F.) ersatzlos aus dem HGB gestrichen wurde. Als Folge dessen wurde in § 293d AktG der darin enthaltene Verweis auf § 319a Abs. 1 (a. F.) gestrichen (vgl. HdR-E, AktG § 293d, Rn. 8). Stattdessen regelt § 293d Abs. 1 Satz 2 AktG nun die unmittelbare Geltung von Art. 5 Abs. 1 der AP-VO auch in Bezug auf die Auswahl der Vertragsprüfer, um deren Unabhängigkeit zu stärken (vgl. auch BT-Drs. 19/26966, S. 117).

 

Rn. 28

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Art. 26k EGAktG enthält in Abs. 5 Übergangsvorschriften in Bezug auf § 293d AktG, die mit denjenigen für den Wegfall von § 319a (a. F.) korrespondieren. Demnach ist die Neufassung von § 293d AktG erstmals auf die Prüfung von UN-Verträgen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 geschlossen worden sind. Im Umkehrschluss gilt der bisherige § 293d AktG (a. F.) – d. h. vor Modifizierung durch das FISG – noch für alle Prüfungen von vor dem 01.01.2022 geschlossenen UN-Verträgen. Dies hat für die Praxis zur Folge, dass die Vor-FISG-Fassung von § 293d AktG auch noch einige Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.2021 Relevanz hat. Aus diesem Grund sind in dieser Kommentierung die Verweise und Erläuterungen zu § 319a (a. F.) weiterhin enthalten (vgl. bspw. HdR-E, AktG § 293d, Rn. 8).

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