Rn. 55e

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 1 Satz 4 macht selbst keine detaillierten Vorgaben zum Berichtsformat, sondern verweist auf das in der ESEF-VO kodifizierte Berichtsformat und verlangt, dass die betroffenen Unterlagen in diesem Berichtsformat offenzulegen sind. Ohne dass dabei explizit auf § 325 verwiesen wird, stellt § 328 Abs. 1 Satz 4 eine Spezifikation der in § 325 Abs. 1 Satz 2 kodifizierten Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Unterlagen an die das UN-Register führenden Stelle dar. Die Platzierung dieser Spezifikation in einem anderen Paragrafen als die Vorgabe, auf die sie sich bezieht, ist unglücklich. Sie liegt aber weniger am ESEF-UG als daran, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung als Formatvorgabe in § 325 deplatziert ist und thematisch eigentlich in den Regelungsbereich des § 328 gehört.

Dass § 328 Abs. 4 Satz 1 eine Spezifizierung des § 325 Abs. 1 Satz 2 darstellt, ergibt sich auch aus der RegB, die ausführt: "Die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Rechnungslegungsunterlagen dieser Emittenten müssen künftig den Formatvorgaben der ESEF-VO genügen" (BT-Drs. 19/17343, S. 21). Damit wird auch deutlich, dass die ESEF-Berichtspflicht keine zusätzliche Offenlegungspflicht ist, sondern die vorherige Übermittlung von Unterlagen in anderen elektronischen Formaten ersetzt.

 

Rn. 55f

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 verweist bezüglich des Berichtsformats auf Art. 3 der ESEF-VO, der seinerseits das XHTML-Format als das einzige zulässige Berichtsformat bestimmt. Dabei nennt die ESEF-VO in den vorangestellten Erwägungsgründen als Vorteile dieses Formats, dass es ohne spezifische Mechanismen in einem für Menschen lesbaren Format dargestellt werden kann und als nicht proprietäres Berichtsformat frei verwendbar ist. Diese Vorteile ergänzen die grds. Eigenschaft von XHTML, Informationen maschinenlesbar bereitzustellen.

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