Rn. 344

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Schätzungsänderungen in Bezug auf die Restlaufzeit führen bei ungewissen Verbindl., die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, zu einer entspr. Anpassung des (abgezinsten) notwendigen Erfüllungsbetrags. Bei Verteilungsrückstellungen ist zu differenzieren:

(1) Ergibt sich als Folge einer Schätzungsänderung ein verkürzter Verteilungszeitraum, ist die Rückstellung sofort um den noch nicht angesammelten, aber wirtschaftlich verursachten Betrag zu erhöhen (vgl. IDW RS HFA 34, Rn. 20).
(2)

Für den Fall einer Verlängerung des Verteilungszeitraums (z. B. als Folge der Wahrnehmung einer Mietverlängerungsoption bei einer Rückbauverpflichtung des Mieters) steht es dem Bilanzierenden frei, entweder die Verteilungsrückstellung um den Betrag aufzulösen, der bei einer von Anfang an über den verlängerten Zeitraum erfolgten Verteilung noch nicht zugeführt worden wäre, oder den noch nicht zugeführten Rückstellungsbetrag über den verlängerten restlichen Verteilungszeitraum anzusammeln (vgl. IDW RS HFA 34, Rn. 20). Die zweite Verfahrensweise erfordert die folgenden Berechnungsschritte:

- Neuberechnung der Rückstellung zum Stichtag der Schätzungsänderung (Einrechnung von Preis- und Kostenänderungen sowie Abzinsung unter Berücksichtigung der verlängerten Restlaufzeit);
- erfolgswirksame Anpassung des Rückstellungsbetrags auf den zeitanteilig ermittelten notwendigen Erfüllungsbetrag;
- Ansammlung des noch zuzuführenden Anteils des notwendigen Erfüllungsbetrags über die verbleibende Restlaufzeit.

Stl. verlagert eine nachträglich verlängerte Restlaufzeit lediglich den Erfüllungszeitpunkt in die Zukunft. Sie erfordert keine anteilige Auflösung der Rückstellung, da der Grund für ihre Bildung nicht entfallen ist. Lediglich der Barwert der ungewissen Verbindl. ist an die neuen Verhältnisse anzupassen (vgl. FG Niedersachen, Urt. v. 10.05.2012, EFG 2012, S. 1628).

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