Rn. 41

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Besondere Bedeutung erlangen nachträgliche Änderungen des JA im Zusammenhang mit der Prüfung von UN-Abschlüssen durch die BaFin, die für solche UN von Relevanz ist, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG die BRD als Herkunftsstaat haben. Zum Umfang der Prüfung durch die BaFin zählt nach § 107 Abs. 1 Satz 5 WpHG auch der handelsrechtliche JA. Werden im Zuge dieser Prüfung Fehler festgestellt, hat die BaFin den Fehler nicht nur bekannt zu machen, sondern kann auch anordnen, "dass der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist" (§ 109 Abs. 2 Satz 4). Ordnet die BaFin eine Neuaufstellung des JA an, greift die Pflicht zur Offenlegung nachträglicher Änderungen gemäß § 325 Abs. 1a.

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