Rn. 22

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Führt die Inanspruchnahme von Aufstellungserleichterungen oder Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen dazu, dass die offengelegte Version des JA mit der aufgestellten Version nicht übereinstimmt, ist darauf gemäß § 328 Abs. 1a Satz 2 bei der Offenlegung hinzuweisen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 47ff.). Werden bei der Offenlegung Erleichterungen nach § 327 in Anspruch genommen, muss keine erneute Prüfung der offenzulegenden Version des JA erfolgen; vielmehr ist im Zuge der Offenlegung klarzustellen, dass sich der BV auf den vollständigen JA bezieht. Diese Hinweispflicht kann vermieden werden, indem die offenzulegende Form freiwillig in den Prüfungsauftrag einbezogen wird (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 327 HGB, Rn. 17).

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