Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Sofern der Abschluss aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem AP geprüft wurde, ist der vollständige BV bzw. Versagungsvermerk offenzulegen. Führt die Inanspruchnahme von Erleichterungen dazu, dass die offengelegte Version des JA mit der auf- und ggf. festgestellten Version nicht übereinstimmt, ist bei der Offenlegung gemäß § 328 Abs. 1a darauf hinzuweisen, dass sich der BV auf den vollständigen JA bezieht (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 47ff.). Gleiches gilt im Fall der Veröffentlichung des BV bei der freiwilligen Prüfung eines JA, bei dessen Offenlegung Aufstellungs- bzw. Offenlegungserleichterungen wahrgenommen wurden. Erfolgt dagegen eine ungekürzte Offenlegung des freiwillig geprüften JA, besteht nach h. M. ein Wahlrecht zur vollständigen Publikation oder zum Weglassen des BV (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 43; MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 24).

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