Rn. 472

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Auf fremde Währung lautende Forderungen und Verbindlichkeiten sind als (eine feste Zahl von GE repräsentierende) monetäre Posten zu jedem BilSt zum Stichtagskurs in die Berichtswährung (Euro) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen in die funktionale Währung (vgl. IAS 21.9ff.) umzurechnen (vgl. IFRS 9.B5.7.2 i. V. m. IAS 21.23(a)). Dabei entstehende Gewinne und Verluste sind stets erfolgswirksam zu behandeln, es sei denn, der monetäre Fremdwährungsposten ist Bestandteil einer Sicherungsbeziehung (sog. "hedge accounting"; vgl. IFRS 9.B5.7.2 i. V. m. IAS 21). Im Unterschied zum HGB gilt dies laufzeitunabhängig und ohne Einschränkungen durch das Anschaffungswert- und Realisationsprinzip.

 

Rn. 473

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Auch Fremdwährungsforderungen, die der FV/OCI-Kategorie zugeordnet sind und aufgrund dessen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im OCI bewertet werden, sind nach den o. g. Grundsätzen umzurechnen. Dementsprechend sind die aus der Umrechnung entstehenden Gewinne und Verluste ebenfalls erfolgswirksam zu behandeln (vgl. IFRS 9.B5.7.2A; HdR-E, HGB § 253, Rn. 459).

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