Rn. 354

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Von den Reparaturen und laufenden Instandhaltungen ist der Fall des Vollverschleißes (vgl. Pezzer, DB 1996, S. 849 (850); Spindler, DStR 1996, S. 765 (766)) und der anschließenden Wiederherstellung eines VG zu unterscheiden (vgl. auch HdR-E, HGB § 255, Rn. 130). Denn bei der sog. Zweitherstellung wird ein VG, dessen Nutzungsvorrat vollständig aufgebraucht ist, durch erhebliche Aufwendungen – ggf. unter Verwendung noch nutzbarer Teile des ursprünglichen VG – faktisch neu hergestellt (vgl. BFH, Urteil vom 31.01.1956, I 111/54 U, BStBl. III 1956, S. 86f.: Wird ein Omnibus unter Verwendung der noch brauchbaren Teile komplett neu aufgebaut, entsteht ein neuer VG). Es wird damit ein selbständiger neuer VG geschaffen, der zu HK zu bewerten ist. Es handelt sich um eine neue Investition (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 338ff.), ein Fall der nachträglichen HK ist somit nicht gegeben (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 319). Werden dagegen lediglich wesentliche Teile der abgenutzten Anlage ersetzt, entsteht kein neuer VG, die angefallenen Aufwendungen stellen nachträgliche HK dar, wenn sie die o. g. Abgrenzungsmerkmale erfüllen. Überwiegt der Charakter einer Reparatur, so sind die Aufwendungen in der laufenden Periode zu verrechnen.

Die Bezeichnung dieser Herstellungsform als "Generalüberholung" ist durch die Unschärfe des Begriffs gekennzeichnet. "Man darf aus der bloßen Bezeichnung eines bestimmten Sachverhalts als Generalüberholung nicht folgern, er impliziere Herstellungsaufwand". Vielmehr muss sich dieses "Institut des Richterrechts [...] bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs ‚wesentliche Verbesserung’ bewähren" (Klein, in: FS Moxter (1994), S. 277 (283, 297 (beide Zitate))). Die Unschärfe des Begriffs der Generalüberholung hat auch der BFH erkannt und sich daher mit seinem Urteil vom 09.05.1995 (IX R 116/92, BStBl. II 1996, S. 632 (636)) von der Verwendung dieses Begriffs distanziert.

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