Rn. 281

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Beträge bezüglich des Deckungsvermögens von Pensionsverpflichtungen i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 4 (vgl. ausführlich hierzu Kessler (2010), S. 235ff.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 104ff.) unterliegen gemäß § 268 Abs. 8 Satz 3 einer Ausschüttungssperre, sofern die am BilSt ermittelten Wertansätze die AK – gemeint sind die AHK – übersteigen. Dabei handelt es sich um unrealisierte Erträge der aktuellen und ggf. auch vorangegangenen Perioden, die durch eine gesetzlich geregelte Ausnahme gegen das Anschaffungswertprinzip verstoßen. In diesem Kontext gemäß § 274 Abs. 1 gebildete passive latente Steuern sind vom Sperrbetrag abzuziehen. Die Ausschüttungssperre bezieht sich auf denjenigen Betrag, der die AHK (hierbei handelt es sich um die historischen AHK; vgl. hierzu PwC-BilMoG (2009), Abschn. N, Rn. 33ff.) übersteigt (abzgl. hierfür gebildeter passiver latenter Steuern) und hängt mithin nicht von einem ausgewiesenen Aktivüberhang ab (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 87; Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 69, 72). Bei der Ermittlung des ausschüttungsgesperrten Betrags verbietet der Einzelbewertungsgrundsatz die Aufrechnung der Erträge aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit den Aufwendungen aus außerplanmäßigen AfA anderer VG i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 (vgl. so auch PwC-BilMoG (2009), Abschn. N, Rn. 32). Jener Grundsatz kennzeichnet den Geltungsbereich des Imparitäts- und Realisationsprinzips und sichert die Wirksamkeit der Ausschüttungssperre. Anhand eines Beispiels soll die Wirkung der Ausschüttungssperre unter Berücksichtigung des Einzelbewertungsgrundsatzes verdeutlicht werden.

 

Rn. 282

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

 

Beispiel:

Im Jahr t1 steigt der beizulegende Zeitwert des VG1 (Teil des Deckungsvermögens) von den bilanzierten AHK i. H. v. 70 GE auf 100 GE. Ein zweiter VG des Deckungsvermögens wird aufgrund gleichbleibenden Werts weiterhin mit den ursprünglichen AHK von 80 GE ausgewiesen. Der Wertansatz der Pensionsverpflichtung beträgt 160 GE. Im Jahr t2 steigt der beizulegende Zeitwert von VG1 auf 110 GE, während gleichzeitig VG2 um 10 GE abgeschrieben wird. Der Wertansatz der Pensionsverpflichtung steigt auf 165 GE. Der angenommene Steuersatz betrage 20 %.

Berechnung:

 
Periode   VG1 VG2 Passive latente Steuern Pensionsver-pflichtung
AK 70 80    
t1 Zeitwert (= Buchwert) 100 80 6 160
Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8     100 ./. 70 ./. 6 = 24  
t2 Zeitwert (= Buchwert) 110 70 8 165
Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8     110 ./. 70 ./. 8 = 32  

Das bilanzierende UN führt im Jahr t1 der Ausschüttungssperre einen Betrag i. H. v. 24 GE zu. In Periode t2 wird zwar – unter Außerachtlassung weiterer Geschäftsvorfälle – ein Gesamtjahresfehlbetrag von 9 GE (= 10 ./.10 ./. 2 ./. 5) erzielt, gleichzeitig steigt aber die Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 um 8 GE.

 

Rn. 283

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

vorläufig frei

 

Rn. 284

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Auch bei dem Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 folgt die Höhe des ausschüttungsgesperrten Betrags dem jeweiligen Buchwert des Deckungsvermögens, so dass gestiegene (bzw. gesunkene) Zeitwerte den gesperrten Betrag erhöhen (bzw. verringern), so lange sie über den AHK liegen. Die Ausschüttungssperre kann somit zum einen durch einen Zeitwert, der kleiner oder gleich den AHK ist, oder zum anderen, wenn die im Deckungsvermögen enthaltenen Gewinne realisiert sind, entfallen. In Höhe des realisierten Gewinns ist es nicht gerechtfertigt, das Vermögen des Bilanzierenden vor einer Auszehrung durch Ausschüttung zu schützen, da der Ertrag durch einen Umsatzakt bestätigt ist. Entsteht bspw. durch die Wertsteigerung eines börsennotierten Wertpapiers über seine AHK ein Ertrag und wird dieser in den Folgejahren durch Verkauf und Reinvestition des Wertpapiers in einem anderen VG realisiert (ein praktisches Problem kann hierbei die Informationsbeschaffung darstellen), so entfällt die Ausschüttungssperre (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. XIV, S. 339 (356f.)).

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