Rn. 7

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gegenstand der Überprüfung sind gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 "die zu übermittelnden Unterlagen". Hierzu gehören, sofern keine Aufstellungs- oder Offenlegungserleichterungen (vgl. im Detail HdR-E, HGB § 326; HdR-E, HGB § 327) in Anspruch genommen wurden (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff.):

  • nach § 325 Abs. 1

    • der festgestellte JA (mit den Bestandteilen Bilanz, GuV, Anhang und ggf. nach § 264 Abs. 1 Satz 2 KFR und EK-Spiegel (optional: Segmentberichterstattung), wobei bei kleinen KapG die GuV und bei Kleinst-KapG die GuV und der Anhang entfallen können),
    • der Lagebericht (ausgenommen: kleine und Kleinst-KapG),
    • der BV bzw. Versagungsvermerk zum JA und Lagebericht (bei gesetzlicher Pflichtprüfung nach § 316),
    • die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ("Bilanzeide") nach den §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5,
    • der Bericht des AR (soweit ein AR einzurichten ist),
    • die für (bestimmte) börsennotierte bzw. kap.-marktorientierte AG, KGaA und SE nach § 161 AktG vorgeschriebene Entsprechenserklärung zum DCGK (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 53),
  • nach § 325 Abs. 1b

    • der Ergebnisverwendungsbeschluss (soweit sich dieser nicht aus dem übermittelten JA ergibt);
  • nach § 325 Abs. 3

    • der KA (bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, KFR, EK-Spiegel und ggf. Segmentberichterstattung; bei nach § 315e erstellten KA bestehend aus allen Komponenten, die durch die einschlägigen IFRS gefordert sind),
    • der Konzernlagebericht,
    • der BV bzw. Versagungsvermerk zum KA und Konzernlagebericht,
    • die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ("Bilanzeide") nach den §§ 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5,
  • nach § 325a Abs. 1

    • bei Zweigniederlassungen von ausländischen UN i. S. d. § 325a Abs. 1 die RL-Unterlagen der ausländischen Hauptniederlassung.

Werden die zu übermittelnden Unterlagen nach einer bereits erfolgten Offenlegung nachträglich geändert, so sind die jeweils geänderten Versionen nochmals zu übermitteln (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.).

 

Rn. 7a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Offenzulegen ist ggf. auch der nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht nach § 289b Abs. 3 bzw. § 315b Abs. 3, jedoch nur sofern

  • dieser statt einer Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung erstellt wurde und
  • nicht von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, statt einer Offenlegung mit dem (Konzern-)Lagebericht eine Veröffentlichung auf der Internetseite des UN vorzunehmen.

Wird hiernach ein nichtfinanzieller (Konzern-)Bericht offengelegt und wurde dieser inhaltlich geprüft, ist nach den §§ 289b Abs. 4, 315b Abs. 4 auch die "Beurteilung des Prüfungsergebnisses" offenzulegen. Fraglich ist, ob auch diese nichtfinanzielle Berichterstattung unter die Prüfungspflicht der das UN-Register führende Stelle fällt. Nach hier vertretener Auffassung ist dies aus verschiedenen Gründen nicht der Fall:

  • Die das UN-Register führende Stelle kann die Notwendigkeit eines nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts nicht feststellen, ohne zu überprüfen, ob der Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung enthält. Zu einer inhaltlichen Prüfung des Lageberichts ist die das UN-Register führende Stelle aber weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 11).
  • Erstellt ein UN eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung als Teil des (Konzern-)Lageberichts, gehört diese nicht zum Prüfungsumfang nach § 329, da die das UN-Register führende Stelle nur sicherzustellen hat, ob ein (Konzern-)Lagebericht eingereicht wurde, ohne dessen inhaltliche Vollständigkeit zu prüfen (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 11). Es ist nicht einsichtig, warum die Prüfungspflicht der das UN-Register führende Stelle davon abhängig sein soll, ob ein UN sich für eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung oder einen nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht entscheidet.
 

Rn. 8

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei Offenlegung eines IFRS-EA muss sich die Prüfung auch darauf erstrecken, ob die formalen Voraussetzungen dafür erfüllt wurden (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 47). Würde ein IFRS-EA unrechtmäßig offengelegt, führte dies zu einer Erschwerung des Zugangs Dritter zu dem handelsrechtlichen JA, der im Gegensatz zum IFRS-EA mit der Kap.-Erhaltung und Ausschüttungsbemessung wichtige Funktionen erfüllt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 114f.), da dieser dann nur hinterlegt werden muss und damit nicht über die Internetseite des UN-Registers, sondern "nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie" (§ 9 Abs. 6 Satz 3) zugänglich ist (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 18a). Die Prüfung der Offenlegung eines IFRS-EA umfasst somit den formalen Umfang der folgenden zu übermittelnden Unterlagen:

  • nach § 325 Abs. 2a

    • der IFRS-EA (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 121ff., 134),
    • der einheitliche Lagebericht (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 128),
    • ggf. der Bilanzeid (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 28, 73, 127, 147);
  • nach § 325 Abs. 2b

    • der BV bzw. Versagungsvermerk zum IFRS-EA und einheitlichen Lagebericht (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 131).
    • der Ergebnisverwendungsvorschlag und ggf. -bes...

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