Rn. 10

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der AP hat gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 AktG im seltenen Fall der Feststellung des JA durch die HV bei entsprechender Prüfungspflicht (vgl. § 316) bzw. bei unabhängig von einer Prüfungspflicht tatsächlich erfolgten AP an der Verhandlung der HV über die Feststellung des JA teilzunehmen. Auch hier hat im Zweifel der verantwortliche Prüfer/Prüfungsleiter teilzunehmen (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 18ff.). Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, bei etwaigen Änderungen, die eine Nachtragsprüfung erforderlich machen (vgl. § 173 Abs. 3 AktG), bereits in der HV dazu Stellung zu nehmen. Unabhängig vom Ausnahmecharakter der Regelung des § 176 Abs. 2 AktG ist es gute Übung des Berufsstands und vieler AG (KGaA bzw. SE), dass der AP an der ordentlichen HV auch dann teilnimmt, wenn die Feststellung des JA durch die Verwaltung erfolgt ist (vgl. ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 8; AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 12; Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 8). Insoweit besteht nach zutreffender Ansicht ein Teilnahmerecht, da sich der AP nur so – falls er dies im Einzelfall für erforderlich hält – ein umfassendes Bild über das geprüfte und ggf. erneut zu prüfende UN machen kann (vgl. § 317 Abs. 2; so wie hier ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 32; AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 12; KK-AktG (2011), § 176, Rn. 17; a. A. Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 8; differenzierender MünchKomm. AktG (2018) § 176, Rn. 32). Bei weitergehenden Tagesordnungspunkten darf der AP ebenfalls teilnehmen, ohne dass es i. d. R. hierzu eines förmlichen Beschlusses bedarf, der jedoch im Streitfall herbeizuführen wäre (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 14; im Einzelnen auch Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 8).

 

Rn. 11

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) wurde § 176 Abs. 2 Satz 2 AktG klarstellend eingefügt, so dass der AP auch bei der Billigung des KA durch die HV anwesend zu sein hat (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 54).

 

Rn. 12

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Nach § 176 Abs. 2 Satz 3 AktG ist der AP nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskünfte zu erteilen, da dies von seinem Prüfungsauftrag nicht umfasst ist. Ohne Zustimmung des Vorstands ist er auch nicht berechtigt, Fragen der Aktionäre zu beantworten (vgl. so auch MünchKomm. AktG (2018), § 176, Rn. 36). Mit Zustimmung des Vorstands kann der AP dagegen Fragen einzelner Aktionäre beantworten, er muss dies aber nicht. Gegenüber dem Vorstand ist der AP zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, soweit diese im Zusammenhang mit seinem Prüfungsauftrag stehen (vgl. ebenso ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 37ff.; AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 15ff.; Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 9).

 

Rn. 13

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ein Verstoß des AP gegen seine Pflichten nach § 176 Abs. 2 AktG führt nach zutreffender Ansicht zur Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses der HV (vgl. ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 34; AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 18; Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 10), da auch mittelbar Informationsinteressen der Aktionäre berührt sind. Stets stellt ein schuldhafter Verstoß des AP gegen seine Anwesenheitspflicht eine Verletzung des Prüfungsvertrags dar und kann zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 18; BeckOK-HGB (2020), § 323, Rn. 27ff.; MünchKomm. AktG (2018), § 176, Rn. 46; Poll, DZWIR 1995, S. 95ff.; Poll, WPK-Mitteilungen 2000, S. 142ff.).

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