Rn. 97

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Als sonstige Wertpapiere sind all jene Wertpapiere zu zeigen, die nicht einer anderen Position – entweder des AV oder UV – zuzuordnen sind, wobei die Verbriefung dieser Rechte zwingend aus dem Wortlaut dieser Bilanzposition heraus gegeben sein muss. Zu dieser Bilanzposition zählen auch abgetrennte Zins- und Dividendenscheine (vgl. HdJ, Abt. II/7 (2007), Rn. 21; ähnlich auch ADS (1997), § 266, Rn. 145; Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 15, sowie Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 93, wonach wahlweise auch ein Ausweis unter den sonstigen VG akzeptiert wird). I.A. sind Wertpapiere des UV dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit veräußerbar sind (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 426, m. w. N.).

 

Rn. 97a

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Unter der Position "Sonstige Wertpapiere" (vgl. § 266 Abs. 2 B. III. 2.) sind weiterhin Wechsel zu erfassen, und zwar dann, wenn dem UN nicht die der Ausstellung zugrunde liegende Forderung zusteht (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 143; WP-HB (2021), Rn. F 427). Der Ausweis der Wechsel, bei denen der Aussteller und der Bezogene die gleiche Person sind (sog. empfangene Solawechsel), die als Sicherheit für gewährte Kredite von den bilanzierenden UN hereingenommen worden sind, führen dagegen nicht zu einem Ausweis als sonstige Wertpapiere, da dem bilanzierenden UN aus der Kreditgewährung eine Forderung zusteht, die in Abhängigkeit von ihrer Fälligkeit als Ausleihung oder sonstiger VG auszuweisen ist. Die freiwillige Publizität dieser sog. Finanz- oder Finanzierungswechsel in einem Vermerkposten sowie auch die freiwillige Angabe von bundesbankfähigen Wechseln wäre für eine bessere Beurteilung der VFE-Lage aber in jedem Falle zu begrüßen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 126). Weiterhin dürfen auch Wechsel, die erfüllungshalber vom UN hereingenommen werden, nicht unter den "Sonstige[n] Wertpapiere[n]" erfasst werden, sondern nur unter den entsprechenden Forderungspositionen. Eine freiwillige Angabe wäre hier ebenfalls wünschenswert, da dann bei jeder der Forderungspositionen die durch das Wechselrecht begründete schnellere Durchgriffsmöglichkeit der Gesellschaft ersichtlich wäre.

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