Rn. 371

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

WG des nicht abnutzbaren AV (Grund und Boden sowie Beteiligungen) sowie des UV sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren AHK oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Analog zu den abnutzbaren WG des AV kann ein niedrigerer Teilwert nur dann angesetzt werden, wenn er voraussichtlich von Dauer ist. Wurde dieser angesetzt, so sind Wertaufholungen unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG für diese WG vorzunehmen. Bei WG, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, kann dabei im Gegensatz zum abnutzbaren AV, welches zusätzlich der planmäßigen Abschreibung unterliegt, grds. von einem höheren Zuschreibungspotenzial ausgegangen werden (vgl. Cattelaens, DB 1999, S. 1185 (1187)).

 

Rn. 372

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Im UV hingegen ist die steuerrechtliche Regelung eher von untergeordneter Bedeutung. Da auch hier für die Vornahme einer Abwertung auf den niedrigeren Teilwert die Dauerhaftigkeit der Wertminderung strikte Voraussetzung ist, WG des UV in aller Regel jedoch nur kurzfristig im BV des UN verweilen, kommen Teilwertabschreibungen allenfalls bei sog. Ladenhütern oder bei Wertpapieren in Betracht (vgl. Herzig/Rieck, WPg 1999, S. 305 (310)). Sollten dennoch Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, scheint es eher unwahrscheinlich, dass der Teilwert sich zukünftig wieder erholt; kann doch gerade der Verbleib dieser WG im BV als Indiz dafür angesehen werden, dass ihr Teilwert weiter zurückgeht, als dass er wieder ansteigen würde (vgl. Hoffmann, BB 1997, S. 1195 (1199)).

 

Rn. 373

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

vorläufig frei

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