Rn. 105

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

An dieser Stelle soll auf die (teilweise bereits in HdR-E, HGB § 275, Rn. 3 ff., 29 f. erwähnten) bestehenden Möglichkeiten (vgl. Hütten/Lorson, HdR-E, HGB § 265, Rn. 74 ff.) der freiwilligen Bildung nicht vorgeschriebener Zwischensummen in der GuV hingewiesen werden, die – ohne zusätzliche materielle Angaben – die Erfolgsrechnung optisch informativer gestalten bzw. leichter lesbar und interpretierbar machen würden. Dabei dürfen allerdings die Ungenauigkeit, unklare Abgrenzung etc. mancher Zwischensummen nicht übersehen werden. So könnte bspw. (vgl. Biener, H. 1979, S. 87) die "Gesamtleistung" als Saldo der Posten Nr. 1 bis 3 freiwillig gesondert ausgewiesen werden. Der zusätzliche Ausweis des Betriebsergebnisses als Zwischensumme nach dem Posten Nr. 8 wurde bereits, ebenfalls mit den genannten Einschränkungen hinsichtlich der Aussagefähigkeit, in HdR-E, HGB § 275, Rn. 30 f. vorgeschlagen. Ebenso könnte man ein "Finanzergebnis" als Saldo der Posten Nr. 9 bis 13 gesondert vor dem Posten Nr. 14 einfügen. Schließlich könnte nach dem Posten Nr. 13 das Gesamtergebnis vor sämtlichen Steuern sowie bei Organgesellschaften zwischen Posten Nr. 16 und 16a) zwecks klarerer Darstellung ein "Ergebnis vor Gewinnabführung/Verlustübernahme" gezeigt werden. Bei der Bezeichnung solcher Zwischensummen besteht Wahlfreiheit, soweit die Klarheit der Darstellung gewahrt bleibt.

 

Rn. 106

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Zwar beschränkt sich der Wirkungsbereich der vom DRSC verabschiedeten DRS gemäß § 342 auf den Bereich der Konzern-RL; dennoch können die entsprechenden Regelungen als Auslegungshilfe herangezogen werden oder, wie im nachfolgenden Fall, der Begründung des gesonderten Ausweises eines freiwilligen Zusatzpostens, soweit dies i. R.v. § 265 Abs. 5 ff. (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 6) möglich ist, dienen. DRS 13 bestimmt, dass

(a) etwaige Auswirkungen aus der Änderung der Bilanzierungsgrundsätze, soweit sie die laufende Berichtsperiode betreffen (DRS 13.10),
(b) kumulierte Anpassungsbeträge aus solchen Änderungen, soweit sie die Vorperioden betreffen (DRS 13.11),
(c) die Auswirkungen von Schätzungsanderungen (DRS 31.17 ff.), sowie
(d) die Implikationen aus der Korrektur von Fehlern im Ergebnis der Berichtsperiode (DRS 13.25 f.)

entsprechend zu berücksichtigen sind. Konkret sollen dabei die unter (b) genannten Beträge "in einem gesonderten Posten ‚Auswirkungen aus der Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze’ vor dem Posten ‚Steuern vom Einkommen und vom Ertrag’ auszuweisen" sind. Insoweit wird die Anwendung des DRS 13 auch "für den Jahresabschluss empfohlen" (DRS 13.3).

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