Rn. 803

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut Art. 28 Abs. 2 EGHGB sind Schulden aus nicht passivierten mittelbaren Versorgungszusagen im Anhang zu beziffern. Dabei genügt die Angabe der Summe der nicht passivierten ungedeckten Versorgungsverpflichtungen. Eine Aufteilung dieser Summe in Unterdeckungen bei Direktversicherungs-, Pensionskassen-, Pensionsfonds- oder Unterstützungskassenzusagen ist nicht erforderlich. Es genügt sogar die Angabe einer einzigen Zahl, wenn Unterdeckungen aus vor dem 01.01.1987 erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen (Altzusagen) bestehen oder auch Unterdeckungen aus ähnlichen Verpflichtungen vorliegen. Die Bewertung der Unterdeckung richtet sich nach den Ausführungen ab HdR-E, HGB § 249, Rn. 728ff.

 

Rn. 804

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 285 Nr. 24 fordert die Angabe der versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren sowie grundlegende Annahmen zur Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 742ff.).

Es ist fraglich, ob diese Vorschrift auch für Unterdeckungen von mittelbaren Versorgungszusagen gilt. Dafür könnte die Tatsache sprechen, dass jene Vorschrift auch ähnliche Verpflichtungen erfasst, für die wie bei mittelbaren Versorgungszusagen keine Passivierungspflicht gilt (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Wenn aber die Anhangangaben des § 285 Nr. 24 für ähnliche Verpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen einschlägig sind, müssten konsequenterweise auch die Anhangangaben bei mittelbaren Versorgungsverpflichtungen gemacht werden.

Andererseits verlangt Art. 28 Abs. 2 EGHGB nur die Angabe der Summe aller Unterdeckungen in einem Betrag. Folglich können hierin auch erforderliche Deckungsmittelnachschüsse an Versicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds enthalten sein. Für diese Unterdeckungen sind jedoch die Angaben des § 285 Nr. 24 irrelevant, denn sie beruhen nicht auf den Vorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Dies könnte es rechtfertigen, die Anhangangaben aus § 285 Nr. 24 nicht zu machen und lediglich den Gesamtbetrag der Unterdeckungen anzugeben.

Letztlich spricht aber mehr dafür, den Anhangangaben i. S. d. § 285 Nr. 24 zu genügen, wenn in ihnen Unterdeckungen enthalten sind, die gemäß § 253 bewertet werden. Man müsste dann allerdings den Gesamtbetrag der Unterdeckungen noch aufteilen nach denjenigen, bei denen die Bewertungsvorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 nicht greifen und denjenigen, wo sie anzuwenden sind.

 

Rn. 805

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Anhangangaben für Organgruppen gemäß § 285 Nr. 9 (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 731f.) sind jedoch auf jeden Fall zu machen. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht nach unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen. Im Gegenteil, er erstreckt die Vorschriften des § 285 Nr. 9 auch auf Prämienzahlungen, also Versicherungsentgelte, womit z. B. Direktversicherungszusagen angesprochen sind, und auch auf unmittelbare Versorgungszusagen, wenn es sich um Entgeltumwandlung handelt (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 731).

 

Rn. 806

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Anhangangaben, die die Übergangsregelungen des Art. 67 Abs. 1 EGHGB betreffen, sind in aller Regel nicht erforderlich, da sich diese Anhangangaben nur auf die Tatbestände des Art. 67 Abs. 1 EGHGB beziehen, der von einer Pflicht zur Rückstellungsbildung ausgeht. Eine derartige Pflicht liegt bei mittelbaren Versorgungszusagen jedoch nicht vor. Lediglich dann, wenn eine mittelbare zu einer unmittelbaren Versorgungsverpflichtung wegen der Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG mutierte, kann in Ausnahmefällen auch der Tatbestand der Übergangsregelungen des Art. 67 Abs. 1 EGHGB erfüllt sein.

 

Rn. 807–820

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

vorläufig frei

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