Rn. 94

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ändert die HV einen vom AP geprüften JA, so hat eine Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 stattzufinden. Gemäß § 173 Abs. 3 AktG sind Feststellungs- und Ergebnisverwendungsbeschlüsse, die vor Abschluss dieser Nachtragsprüfung gefasst werden, nichtig, wenn die Nachtragsprüfung nicht innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit einem uneingeschränkten Testat abgeschlossen wird. Auf die Offenlegung hat diese Norm die folgenden Auswirkungen:

 

Rn. 95

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

  • Die ursprüngliche Version des Abschlusses ist, sofern noch nicht offengelegt, nicht offenzulegen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.).
 

Rn. 96

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

  • Für die Offenlegung der geänderten Fassung des Abschlusses ist grds. die Frist gemäß § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 4 einzuhalten. Wenn abzusehen ist, dass die Nachtragsprüfung tatsächlich nicht länger als die in § 173 Abs. 3 AktG vorgesehenen zwei Wochen dauert und mit einem uneingeschränkten Testat endet, dürfte allerdings ein geringfügiges Überschreiten der in § 325 genannten Zwölf- bzw. Viermonatsfrist und das Abwarten des Endes der Nachtragsprüfung zulässig sein (vgl. zu einer geringfügigen Überschreitung der Frist HdR-E, HGB § 325, Rn. 169a).
 

Rn. 97

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

  • Wird die Nachtragsprüfung nicht innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen und/oder führt sie zu einem eingeschränkten Testat oder Versagungsvermerk, sind die von der HV getroffenen Feststellungs- und Ergebnisverwendungsbeschlüsse nichtig. Dementsprechend muss der geänderte JA erneut offengelegt werden. Auch hierfür ist die Zwölf- bzw. Viermonatsfrist nach § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 4 relevant. Zur Einhaltung der Frist kann es auch erforderlich sein, die Offenlegung vor Abschluss der Nachtrags­prüfung vorzunehmen. Der BV über die Nachtragsprüfung ist dann unverzüglich nach seinem Vorliegen vonseiten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs offenzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 110ff.).

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