Rn. 791

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Begriff der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ableiten. Der Satz 2 des Abs. 1 des Art. 1 EGHGB spricht zwar nicht von Altersversorgungsverpflichtungen wie das HGB in § 253 Abs. 1 Satz 3 und in § 246 Abs. 2 sowie § 253 Abs. 2 Satz 2, gebraucht aber den Begriff der "mittelbaren Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension", womit das Gleiche gemeint ist (vgl. Derbort/Heubeck/Seeger, BetrAV 2009, S. 685 (686)).

Zudem kann der Begriff der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtung indirekt auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1f. des BetrAVG gewonnen werden, wonach von einer unmittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber die Rede ist. Offenbar ist dann eine mittelbare Durchführung diejenige, bei der der Arbeitgeber die versprochenen Versorgungsleistungen nicht direkt an die Versorgungsberechtigten leistet, sondern bei der er einen externen Versorgungsträger in die Versorgungsbeziehung einschaltet, den er dotiert und der beim Eintritt des Versorgungsfalls an die Versorgungsberechtigten die versprochenen Leistungen "nicht unmittelbar" (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; vgl. auch Derbort/Heubeck/Seeger, BetrAV 2009, S. 685 (686)) zahlt.

 

Rn. 792

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verweist auf die externen Versorgungsträger, die bei einer mittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Frage kommen, ergo

(1) die sog. Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber einen Lebensversicherer einschaltet (vgl. § 1b Abs. 2 BetrAVG),
(2) die Pensionskassenzusage (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG),
(3) die Pensionsfondszusage (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG) und
(4) die Unterstützungskassenzusage (vgl. § 1b Abs. 4 BetrAVG).

Bei der Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusage zahlt der Arbeitgeber Prämien oder Beiträge an die externen Versorgungsträger, die beim Eintritt des Versorgungsfalls die versprochene Leistung dem Versorgungsberechtigten gewähren sollen. Bei der Unterstützungskassenzusage wird eine sog. Zuwendung an eine Unterstützungskasse abgeführt, die ihrerseits die Versorgung leistet. Die Unterstützungskasse wird häufig in der Rechtsform eines e. V. betrieben, seltener in der Rechtsform einer GmbH oder einer Stiftung. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind regelmäßig freiwilliger Natur, im Gegensatz zu den Prämienzahlungen an eine Lebensversicherungsgesellschaft oder eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds sind sie häufig nicht durch ein Regelwerk vorgegeben.

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