Rn. 14

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Diese auch ›ordentliche Kap.-Erhöhung ‹ genannte Form erhöht das gez. Kap. durch die Ausgabe neuer Aktien. Voraussetzung für eine Erhöhung des Grund-Kap. gegen Einlagen ist ein Beschl. der HV mit mind. Dreiviertelmehrheit des bei der Beschl.-Fassung vertretenen Grund-Kap. Die Satzung kann eine andere, für die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien jedoch nur eine größere Kap.-Mehrheit bestimmen (vgl. § 182 Abs. 1 AktG). Solange das bisherige Grund-Kap. noch nicht voll eingezahlt ist, soll eine Kap.-Erhöhung nicht durchgeführt werden; lediglich für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung andere Bestimmungen enthalten (vgl. § 182 Abs. 4 AktG). Die Ausgabe dieser neuen Anteile erfolgt gegen die Leistung von Bar- oder Sacheinlagen durch die Aktionäre, sodass hierdurch dem UN neue Mittel von außen zufließen (vgl. zur Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gem. § 186 Abs. 3 AktG Lutter, M. 1994, S. 440 ff.). Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des gez. Kap. gilt das gez. Kap. als erhöht (vgl. § 189 AktG). Von diesem Zeitpunkt an ist das gez. Kap. in der Bilanz auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn bei Kap.-Erhöhungen gegen Sacheinlagen Leistungsstörungen auftreten, z. B. weil das Verpflichtungsgeschäft ungültig oder die Erfüllung der Pflicht zur Sacheinlage unmöglich geworden ist. Denn da die Bareinlagepflicht durch die Vereinbarung einer Sacheinlage nicht beseitigt, sondern nur verdrängt wird, hat der Einleger in diesen Fällen – unabhängig davon, ob er nach den allg. zivilrechtlichen Regeln von seiner Leistungspflicht frei würde – statt der Sacheinlage den NW der gez. Aktien und ein ggf. vereinbartes Agio in bar zu leisten (vgl. z. B. Hüffer 2008, § 183 AktG, Rn. 4, 7 und 14; ausführlich zur Problematik gescheiterter Kap.-Erhöhungen Lutter, M. 1973, S. 207 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge