Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 327a wurde durch das sog. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) in das HGB eingeführt und zuletzt (materiell) durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, S. 2042f.) geändert. Er stellt eine Erleichterung für bestimmte kap.-marktorientierte UN bezüglich der Offenlegungsfrist ihrer RL-Unterlagen dar. Um die Verständlichkeit der Regelung zu fördern, wurde sie nach den Erleichterungen der §§ 326 und 327 aufgenommen (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 81). Für offenlegungspflichtige UN, die lediglich Schuldtitel mit bestimmten Eigenschaften emittieren, gilt bezüglich der Offenlegung keine Fristverkürzung auf längstens vier Monate (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).

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