Rn. 56

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Gesetzgeber definiert in § 319a Abs. 1 Satz 4 (a. F.) denjenigen Prüfer als verantwortlichen Prüfungspartner, der den BV nach § 322 unterzeichnet oder als WP von der Prüfungsgesellschaft für das betreffende Mandat als vorrangig verantwortlich für die Prüfungsdurchführung bestimmt wurde (vgl. Bonner HGB-Komm. (2017), § 319a, Rn. 67ff.). Diese Definition basiert auf Art. 2 Nr. 16 der AP-R. Bei einer AP können mehrere natürliche Personen gleichzeitig als verantwortliche Prüfungspartner bestimmt werden (vgl. Schüppen (2017), § 319a HGB, Rn. 18). Beide sind nach § 46 Abs. 1 Satz 4 BS WP/vBP in Auftragsbestätigungsschreiben zur JA-Prüfung zu nennen, damit der Mandant hierüber informiert wird. Auch im Prüfungsbericht müssen alle an der Prüfung beteiligten verantwortlichen Prüfungspartner genannt werden.

 

Rn. 57

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Von Bedeutung ist in diesem Fall die "oder"-Verknüpfung, denn sie führt dazu, dass sich aus beiden Gründen eine Qualifikation als verantwortliche Person ergeben kann (vgl. auch BilR-HB (2018), § 319a HGB, Rn. 47ff.). So resultiert auch aus einer zu häufigen Unterzeichnung des BV ein Ausschluss von der AP aufgrund der internem Rotation gemäß Art. 17 der AP-VO, selbst wenn jemand anderes als vorrangig verantwortliche Person bestimmt worden ist (vgl. Schüppen (2017), § 319a HGB Rn. 18; BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 77ff.; Bonner HGB-Komm. (2017), § 319a, Rn. 66). Der verantwortliche Prüfungspartner darf nach seinem rotationsbedingten Ausschluss für eine Zeitdauer von drei Jahren nicht bei der AP mitwirken (sog. cooling-off-Periode). Hierzu gehört auch, dass er nicht die Berichtskritik durchführen oder in Bezug auf Fragen der AP im Kontakt mit dem Mandanten stehen darf.

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