(1) 1Bei der Auswahl des verantwortlichen Prüfungspartners (§ 38 Absatz 2) ist sicherzustellen, dass dieser über die erforderliche persönliche Eignung verfügt und mit dem Qualitätssicherungssystem der Praxis vertraut ist. 2Der verantwortliche Prüfungspartner führt den Prüfungsauftrag eigenverantwortlich durch (§ 39 Absatz 4). 3Die Pflicht zur Konsultation (§ 39 Absatz 3) bleibt unberührt. 4Dem Mandanten ist der verantwortliche Prüfungspartner mitzuteilen.

 

(2) 1Dem verantwortlichen Prüfungspartner müssen die zur gewissenhaften Durchführung der Prüfung erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung stehen. 2Im Rahmen der Gesamtplanung (§ 4 Absatz 3) ist sicherzustellen, dass genügend Zeit für die Auftragsabwicklung zur Verfügung steht.

 

(3) Der verantwortliche Prüfungspartner muss eine angemessene Zeit für die Durchführung der Prüfung aufwenden.

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