Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 04.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3746ff.) wurde § 335a in neuer Fassung wieder eingeführt, der 2006 zunächst aufgehoben wurde (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 23). Seinerzeit wurde dem BfJ die "Durchsetzung der Offenlegungspflichten übertragen. Das neue Ordnungsgeldverfahren hatte sich im Grundsatz bewährt" (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Die Wiedereinführung des § 335a verfolgte das Ziel, die "Regelungen des EHUG-Ordnungsgeldverfahrens behutsam zu modernisieren, um einerseits das aufgrund zwingender europäischer Vorgaben notwendige effektive Verfahren weiterhin zu gewährleisten und andererseits in Einzelfällen Härten zu mildern" (BT-Drs. 17/13221, S. 1). Diesbezüglicher Handlungsbedarf wurde in folgenden drei Bereichen gesehen:

  • die Mindestordnungsgelder für Kleinst- und kleine KapG sollten substanziell gesenkt werden, wenn UN am Verfahren mitwirken;
  • Verschulden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollten geregelt werden, und
  • es sollte ein Verfahren eingeführt werden, um eine einheitliche Rspr. in Ordnungsgeldverfahren zu erreichen (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6).
 

Rn. 31

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zudem wurde die Änderung zum Anlass genommen, die "bereits umfangreiche Regelung des § 335 HGB in zwei Vorschriften aufzuteilen, um die Verständlichkeit zu erhöhen." Der Inhalt des § 335 sollte daher auf das Verfahren des BfJ beschränkt werden. Das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des BfJ sollte in § 335a konzentriert werden. Die bisherigen Absätze 45a von § 335 wurden daher in § 335a verschoben. Auch § 335 Abs. 3 wurde vereinfacht, in dem die Regelungen zur Festsetzung von Ordnungsgeldern in einen neu gestalteten Abs. 4 überführt wurden (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 7 (auch Zitat)).

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