Rn. 72

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Besteuerung der Einkünfte, die der Treuhänder durch seine Tätigkeit erzielt, wirft keine besonderen Probleme auf. Sie hängt davon ab, ob die treuhänderische Tätigkeit i. V. m. einer anderen Tätigkeit steht oder nicht. Verwaltet z. B. ein Unternehmer neben der Führung seines eigenen Betriebs treuhänderisch einen anderen Betrieb des gleichen Wirtschaftszweigs, so sind die Vergütungen dafür regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. § 15 EStG). Ist der Treuhänder Angestellter des Treugebers, so muss dieser für die an den Treuhänder gezahlte Vergütung (Arbeitslohn) die LSt einbehalten und abführen. Der Treuhänder bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. § 19 Abs. 1 EStG). Ist der Treuhänder selbständig, so handelt es sich bei seinen Vergütungen um Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Rn. 73

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Zuordnung der Treuhändereinkünfte zu den Einkunftsarten des EStG hat Auswirkungen auf die GewSt. Die treuhänderische Tätigkeit begründet als Vermögensverwaltung keinen Gewerbebetrieb. GewSt-Pflicht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit kann deshalb nur in den Fällen entstehen, in denen die treuhänderische Tätigkeit im Zusammenhang mit einer eigenen gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Dann sind die Erträge des Treuhänders aus seiner treuhänderischen Tätigkeit dem Gewerbeertrag des eigenen Betriebs zuzurechnen.

 

Rn. 74

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Abgesehen von den Ausnahmefällen, dass der Treuhänder unselbständig ist, übt dieser eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG aus. Diese Tätigkeit ist i. d. R. nachhaltig und auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Tätigkeitsvergütungen des Treuhänders unterliegen deshalb als sonstige Leistungen der USt zum Regelsteuersatz i. S. d. § 12 Abs. 1 UStG.

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