Rn. 71

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

I.R.v. Treuhandverhältnissen kann Erbschaft- und Schenkungsteuer i. d. R. nicht anfallen. Diese Steuer trifft insbesondere den Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden sowie die Zweckzuwendungen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG). Die Entstehung der Steuerpflicht setzt voraus, dass der Erwerber bereichert ist. Das ist bei Treuhandverhältnissen normalerweise nicht der Fall. Die Übertragung des Treuhandvermögens vom Treugeber auf den Treuhänder ist keine Schenkung, denn der Treuhänder wird nicht bereichert, da er das Treugut im Interesse des Treugebers zu verwalten bzw. die im Innenverhältnis vereinbarten Aufgaben aus dem Treuhandverhältnis zu erfüllen hat.

Schenkt der Treugeber dem Treuhänder das Treugut, indem er dem Treuhänder unentgeltlich auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht überlässt, so ist der Treuhänder zwar bereichert, aber nicht aus einem Treuhandverhältnis, sondern durch eine "normale" Schenkung, durch die das Treuhandverhältnis aufgelöst wird (vgl. Kirsten/Matheja (1978), S. 149f.). Die anfallende Schenkungsteuer resultiert nicht unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis.

Gleiches gilt für Erbfälle zwischen Treuhänder und Treugeber. Stirbt einer von beiden, so regelt sich das Erlöschen oder Fortbestehen des Treuhandverhältnisses aus dem Treuhandvertrag. Stirbt der Treuhänder, so kann er dem Treugeber nicht das Treugut vererben, da dieser bereits wirtschaftlicher Eigentümer ist, sondern es erfolgt eine Rückübertragung auf den Treugeber. Dieser ist dadurch nicht bereichert, sondern erhält nur das zurück, was ihm bereits vorher wirtschaftlich gehörte. Erbschaftsteuerpflicht kann entstehen, wenn der Treugeber stirbt und den Treuhänder in seinem Testament von der schuldrechtlichen Verpflichtung befreit, das Treugut zurückzugeben (vgl. George, NSt 1984, Abt. 823 (Darstellung 1), S. 1 (9)). Dann ist der Treuhänder bereichert und steuerlich wie ein "normaler" Erbe zu behandeln.

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