Rn. 100

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die interne Revision ist als prozessunabhängige Überwachungsmaßnahme Teil des internen Überwachungssystems und damit Teil des IKS eines Unternehmens. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung und Beurteilung von Strukturen und Aktivitäten innerhalb des betreffenden Unternehmens (vgl. IDW PS 261 (2016), Rn. 20). Der AP stützt sich i. R. seiner Prüfung auf Feststellungen der internen Revision und überprüft gleichzeitig, ob das "Vorgehen und der Umfang der Arbeiten der internen Revision angemessen waren und ob die vorläufige Einschätzung der Wirksamkeit der Internen Revision [...] bestätigt wird" (IDW PS 321 (2010), Rn. 22).

 

Rn. 101

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Folglich führt eine Übernahme oder Mitwirkung des WP/vBP an der internen Revision des zu prüfenden Unternehmens dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn diese in verantwortlicher Position erfolgt, d. h., wenn der WP/vBP eine Entscheidungsfunktion übernimmt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b); ferner § 33 Abs. 4 BS WP/vBP), zumal der AP dann sowohl eine Funktion der Unternehmensleitung übernehmen als auch gegen das Selbstprüfungsverbot verstoßen würde, weil zumindest derjenige Teil der internen Revision, der sich auf das RL-bezogene IKS bezieht, durch den AP zu prüfen ist bzw. wäre (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 39; MünchKomm. HGB (2013), § 319, Rn. 63; konkret zur Übernahme einer Funktion der Unternehmensleitung auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 116ff.).

 

Rn. 102

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Berät der AP indes in Bezug auf die interne Revision entweder prüfungsbegleitend oder -vorbereitend, indem er Gestaltungshinweise zur Behandlung von Sachverhalten bzw. Geschäftsvorfällen in der RL oder Bilanzpolitik gibt, verbleibt aber die letztliche Entscheidung beim Mandanten (Wahrung der funktionalen Entscheidungszuständigkeit), so ist seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die Übernahme fallweiser Prüfungen der internen Revision ist zulässig, solange das zu prüfende Unternehmen Art und Umfang des Prüfungsplans und der Prüfungshandlungen festlegt. Die Mitarbeiter, die in Bezug auf die interne Revision beraten, sollten nicht Teil des Prüfungsteams sein. Übernimmt der KA-Prüfer eine der o. g. Tätigkeiten bei einem in den KA einbezogenen Unternehmen, so ist er als KA-Prüfer ausgeschlossen.

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