Rn. 116

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass auch die Vorschriften bezüglich der Beschäftigung von befangenen Personen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer keine Person bei der KA-Prüfung beschäftigen darf, die die Ausschlusstatbestände des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Anteilsbesitz, personelle Verflechtung sowie Erbringung verbotener Nicht-Prüfungsleistungen) erfüllt.

 

Rn. 117

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Zur KA-Prüfung gehören all solche Prüfungshandlungen, die sich auf den KA (mitsamt Lagebericht) beziehen. Das sind v.a.:

  • die Planung der KA-Prüfung,
  • die Prüfung der Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
  • die Prüfung der Fremdwährungsumrechnung im Konzern,
  • die Prüfung derjenigen Maßnahmen, die auf Konzernebene zwecks Vereinheitlichung des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises durchgeführt werden,
  • die Prüfung der eigentlichen Konsolidierungsmaßnahmen,
  • die Prüfung des Anhangs, der Kap.-Flussrechnung, des EK-Spiegels (und ggf. der Segmentberichterstattung) sowie
  • die Prüfung des Lageberichts.

Überdies gehört es auch zur KA-Prüfung, wenn der KA-Prüfer aufgrund des ihm verbleibenden Rechts Abschlüsse oder einzelne Vorgänge von bzw. im MU oder TU selbst prüft (vgl. ADS (1995), Rn. 147). Dagegen gelten AP des JA von MU und TU, deren Arbeit vom KA-Prüfer verwertet wird, nicht als bei der KA-Prüfung beschäftigte Personen, zumal sie aufgrund eigener Prüfungsaufträge tätig sind bzw. werden (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 114; ADS (1995), § 319, Rn. 147). Als AP der JA müssen diese allerdings sicherstellen, dass die von ihnen bei der Prüfung eingesetzten Personen keinen der relevanten Ausschlussgründe (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3) erfüllen; dies aber resultiert nicht etwa aus der Anwendung der Vorschriften gemäß Abs. 5, sondern ergibt sich vielmehr aus den Unabhängigkeitsvorschriften für den AP des JA.

 

Rn. 118

Stand: EL 29 – ET: 12/2019

Die bei der KA-Prüfung von dem WP beschäftigten Personen dürfen die Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen. Dabei gelten für die Ausschlusstatbestände die gleichen Maßstäbe wie für den WP selbst. Dadurch können für den WP auch Beziehungen der bei der KA-Prüfung beschäftigten Personen zum MU oder TU schädlich sein, obwohl diese Personen lediglich mit originären Tätigkeiten der KA-Prüfung betraut sind. So dürfen etwa diese Personen keine Anteile am MU oder an TU besitzen, da auch der zur KA-Prüfung bestellte WP selbst keine Anteile an MU oder TU halten darf (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 80ff.). Daher wird bezüglich der Ausschlusstatbestände, die für bei der KA-Prüfung beschäftigte Personen gelten, auf die entsprechende Kommentierung für den KA-Prüfer verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 80ff., 92ff.).

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