Rn. 443

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten AHK, sofern sich der beizulegende Zeitwert weder als Marktpreis auf einem aktiven Markt noch anhand einer Bewertungsmethode verlässlich ermitteln lässt. Dabei gilt der zuletzt als Marktpreis oder anhand einer Bewertungsmethode ermittelte beizulegende Zeitwert als AHK i. S. d. Satzes 3 (vgl. § 255 Abs. 4 Satz 4).

Von einer nicht verlässlichen Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist nach der RegB zum BilMoG z. B. auszugehen, wenn die angewandte Bewertungsmethode eine Bandbreite möglicher Werte zulässt, die Abweichung dieser Werte voneinander signifikant ist und eine Gewichtung der Werte nach Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht möglich ist (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 133). Im Hinblick auf Finanzinstrumente dürfte dies indes nur selten der Fall sein, wie z. B. bei GmbH-Anteilen, für welche die zur Bewertung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. X, S. 197 (239)).

Lässt sich der beizulegende Zeitwert eines zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden VG oder einer Schuld zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nach § 255 Abs. 4 Satz 1f. ermitteln, dient der letzte zuverlässig ermittelte beizulegende Zeitwert im Wege der Fiktion als Grundlage für eine Bewertung zu fortgeführten AHK. Kann der beizulegende Zeitwert von vornherein nicht nach Maßgabe des § 255 Abs. 4 Satz 1f. ermittelt werden, so ist nach den allg. Vorschriften zu fortgeführten AHK zu bewerten (vgl. so im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten BR-Drs. 344/08, S. 133).

Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien geht explizit hervor, wie im umgekehrten Falle vorzugehen ist, mithin erst nach dem Zugangszeitpunkt (wieder) eine verlässliche Bewertung zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Unter dieser Voraussetzung könne ausweislich der RegB kein Finanzinstrument des Handelsbestands vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 61). Diese Feststellung ist zwar zutreffend, negiert indes die Tatsache, dass es auch solche VG zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten gilt, die dem "Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen" (§ 246 Abs. 2 Satz 2). Speziell bei diesen ist ein hierbei entstehender Bewertungseffekt – verstanden als die betragliche Differenz zwischen (fortgeführtem) Buchwert und beizulegendem Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen bzw. erneuten Verfügbarkeit – erfolgswirksam zu erfassen (vgl. auch HB-BilMoG (2010), Kap. 2/2/2, S. 198 (264); Bonner HGB-Komm. (2021), § 255, Rn. 373).

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