Rn. 94

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 3 Satz 2 enthält Vorschriften für den Fall einer unvollständigen Offenlegung (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 108f.). Dabei behandelt er jedoch nur die Fälle, in denen die oben in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85f., angeführten Unterlagen oder das Testat des AP nicht zusammen mit dem JA bzw. KA, sondern erst später offengelegt werden. In diesen Fällen ist bei der Offenlegung der o. a. Unterlagen anzugeben, zu welchem Abschluss sie gehören und wo dieser offengelegt wurde. Die Identifikation des JA (bzw. KA) dürfte durch Angabe des GJ möglich sein. Hinsichtlich der Offenlegung dürfte bspw. der folgende Wortlaut ausreichend sein: "Der hiermit offengelegte Gewinnverwendungsbeschluss bezieht sich auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr t1, der das UN-Register führenden Stelle am ##.##.t2 übermittelt wurde". Zusätzlich ist die Firma des offenlegenden UN anzugeben, sofern sich diese nicht bereits aus den Überschriften der Unterlagen ergibt. Dies ergibt sich angesichts der elektronischen Übermittlung der Unterlagen notwendigerweise daraus, dass der Firmenname ein obligatorisches XML-Element im XML-Schema des UN-Registers ist (vgl. BAnz Verlag (2022), S. 5).

 

Rn. 95

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Informationszweck der Angaben bei unvollständiger Offenlegung (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 51ff.) ist gleichermaßen gegeben, wenn zunächst der Lagebericht und erst später der jeweilige Abschluss offengelegt wird (vgl. auch HdR-E, HGB § 328, Rn. 53). Daher muss das Fehlen von Vorschriften, die auch für diesen Fall Angabepflichten vorsehen, als planwidrige Gesetzeslücke angesehen werden. Daher sind unter analoger Anwendung der existenten Vorschriften zur unvollständigen Offenlegung Angabepflichten auch für diesen Fall abzuleiten. Wird somit der JA bzw. KA erst nach dem (Konzern-)Lagebericht offengelegt, so ist bei der Offenlegung anzugeben, auf welchen (Konzern-)Lagebericht sich der nunmehr offengelegte JA bzw. KA bezieht und wo dieser (Konzern-)Lagebericht offengelegt wurde.

 

Rn. 96

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Obwohl § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorsieht, dass der JA erst nach seiner Feststellung offenzulegen ist und die AP im Regelfall der Feststellung vorausgeht, regelt § 328 Abs. 3 Satz 2 (letzter Halbsatz) den Fall, in dem das Testat erst nachträglich offengelegt wird.

 

Rn. 97

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Auch für diesen Fall sieht § 328 Abs. 3 Satz 2 (letzter Halbsatz) vor, dass zusammen mit dem Testat ein Hinweis offenzulegen ist, der verdeutlicht, auf welchen JA bzw. KA und/oder (Konzern-)Lagebericht sich das Testat bezieht. Eine erneute Offenlegung des Abschlusses/Lageberichts ist nicht erforderlich (vgl. ebenso MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 40).

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